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Pflegebedürftigkeit erfordert in den meisten Fällen eine Anpassung des Alltags aller Betroffenen. Im Vordergrund sollte stets die Sicherstellung der Versorgung einer zu pflegenden Person stehen. Oftmals kommt es vor, dass Betroffene die Unterkunft in einer vollstationären Einrichtung bevorzugen, um eben diese notwendigen pflegerischen Maßnahmen durchgehend in Anspruch nehmen zu können.
Durch das neu geltende Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung werden pflegebedürftige Personen finanziell entlastet, die beispielsweise in einem Pflegeheim untergebracht sind, indem ein höherer Zuschuss für die Pflegekosten gewährt wird.
Kurze Definition: Unter vollstationärer Pflege versteht man die dauerhafte Unterbringung in einer stationären pflegerischen Einrichtung, wie zum Beispiel ein Pflegeheim. Hierin werden Bewohner dauerhaft pflegerisch und medizinisch versorgt sowie im Zuge aktivierender Maßnahmen betreut.
Personen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständig vorweisen und somit dem Pflegegrad 2 zugehörig sind, können Leistungsansprüche auf vollstationäre Pflege geltend machen. Sind Pflegebedürftige beispielsweise in einem Pflegeheim untergebracht, trägt die Pflegeversicherung pauschale Leistungen in Bezug auf Pflege und Betreuung sowie entsprechende Leistungen aus der medizinischen Behandlungspflege.
Haben sich pflegebedürftige Personen entschieden, eine vollstationäre Pflege in Anspruch zu nehmen, so können sie Leistungen durch die soziale Pflegeversicherung bezuschusst bekommen, sofern ein Pflegegrad ab 2 zugewiesen wurde. Die häufigste und wohl bekannteste Form ist die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung.
Hierunter fallen verschiedene Begriffe, die häufig synonym verwendet werden, wie zum Beispiel Altenpflegeheim, Pflegeheim oder Altenheim. Jedoch wird nicht nur zwischen Pflegeheimen und Wohnheimen unterschieden, sondern auch in Bezug auf unterschiedliche Leistungsangebote. In der Regel werden pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen im Rahmen der Langzeitpflege sowie Intensivpflege betreut
In der Regel leben die Bewohner maximal zu zweit in einem Wohnraum und nehmen durch professionelle Pflegekräfte unter anderem Leistungen Grundpflege sowie medizinische Behandlungspflege in Anspruch.
Morgens: Maßnahmen der Grundpflege sowie Frühstück
Mittags: Medikamenteneinnahme als auch hausinterne Therapie
Nachmittags: Arztbesuche, aktive Maßnahmen, gemeinsames Mittagessen
Abends: freie Zeitgestaltung und Hilfe beim zu Bett gehen.
Oftmals schaffen es Personen, im Falle einer Pflegebedürftigkeit, nicht mehr ihren hauswirtschaftlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dafür schafft die stationäre Pflegeform neben pflegerischen Maßnahmen, insbesondere in der hauswirtschaftlichen Versorgung Entlastung. Hierbei leben Bewohner meistens in kleinen, privaten Wohnungen oder Apartments.
Hierbei leben die Bewohner meist eigenständig in einem kleinen Wohnraum, in dem sich eine Küche befindet, sodass Mahlzeiten einerseits eigenständig zubereitet werden können und andererseits in Gemeinschaft mit anderen Bewohnern verzehrt werden können.
Heutzutage umfassen die meisten vollstationären Pflegeeinrichtungen eine Kombination dieser drei traditionellen Heimtypen.
Der Leistungsanspruch für gesetzlich Versicherte ergibt sich aus dem § 43 SGB XI und beträgt, abhängig vom Pflegegrad, zwischen 125 Euro und 2.005 Euro pro Monat. Dieser dient grundsätzlich für die Inanspruchnahme folgender vollstationärer Leistungen:
Hierbei handelt es sich um pflegerische Maßnahmen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden – möglicherweise auch auf Dauer – und meist in einer stationären Einrichtung wie ein Pflegeheim oder Krankenhaus erfolgen. (ohne Anspruch haben)
Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist der Begriff Langzeitpflege gesetzlich nicht explizit geregelt.
Bei der Intensivpflege, die auch ambulant stattfinden kann, bedarf es einer umfassenden Versorgung, die meistens Rund-um-die Uhr erfolgt. Dies betrifft insbesondere Pflegebedürftige im Rahmen der Beatmungspflege, in der unter anderem die durchgehende Zufuhr von Sauerstoff sichergestellt wird.
Grundsätzlich gelten alle Leistungen nach SGB V, die Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld in Anspruch nehmen und vorwiegend die medizinische Versorgung mit Hilfsmitteln, aber auch die medizinische Behandlungspflege betreffen, ebenfalls für Bewohner einer stationären Unterkunft.
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung wurden die Leistungszuschüsse im Rahmen der vollstationären Versorgung angehoben, sodass seit dem 01. Januar 2022 neue Leistungsansprüche für pflegebedürftige Personen aus der Pflegeversicherung hervorgehen. Sobald die bezuschussten Beträge die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim nicht abdecken, so sind die überschüssigen Beträge grundsätzlich weiterhin durch den Antragssteller selbst zu tragen.
In den meisten Fällen beanspruchen Pflegebedürftige mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Leistungen in Bezug auf eine vollstationäre Pflege, also Personen mit mindestens Pflegegrad 2. Der Leistungsanspruch ergibt sich aus dem §43 SGB XI. Da jedoch zuallererst geprüft wird, inwieweit eine häusliche Pflege einer stationären vorgezogen werden kann, besteht somit nicht umgehend Anspruch vollstationäre Leistungen.
Betroffene einer Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 können für entsprechende pflegerische, medizinische und aktivierende Maßnahmen in einer vollstationären Einrichtungen , anfallende Kosten durch die Pflegeversicherung erstattet bekommen.
Pflegegrad 2 = 770 Euro
Pflegegrad 3 = 1.262 Euro
Pflegegrad 4 = 1.775 Euro
Pflegegrad 5 = 2.005 Euro
Zugehörige des ersten Pflegegrades können hierbei den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich einsetzen.
In der Regel setzen sich die Kosten, welche für die Unterbringung einer pflegebedürftigen Person anfallen, aus folgenden Punkten zusammen:
Unabhängig vom Pflegegrad müssen Pflegebedürftige hierbei einen sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (kurz: EEE) zahlen, der sich von Unterkunft zu Unterkunft unterscheidet. Des Weiteren müssen Versicherte mit Kosten in Bezug auf die Verpflegung, Betreuung, Unterbringung sowie eventuelle Komfortleistungen rechnen.
Insbesondere die sogenannten Investitionskosten, die in der Regel immer zu Beginn einer Unterbringung in einer stationären Unterkunft seitens dieser erhoben werden, machen einen großen Teil der privat zutragenden Kosten für Versicherte aus. Hierbei handelt es sich um Zahlungen für die Instandhaltung aber auch Anpassungs- sowie Modernisierungsmaßnahmen der Unterkunft sowie eigenen Räumlichkeiten.
Häufig kommt es ebenfalls vor, dass Bewohner einer stationären Einrichtung sich ebenfalls an den sogenannten Ausbildungskosten für die dort tätigen angehenden Pflegefachkräfte beteiligen, was ermöglichen soll, Personalaufwendungen zu finanzieren und somit auch die Erfüllung des Versorgungsauftrags sicherzustellen.
Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung und das Einkommen oder Rentenbezüge sowie das vorhandene Vermögen nicht aus, um die Kosten für die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung zu tragen, so besteht grundsätzlich Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Sofern also keine unterhaltsverpflichtete Angehörige, können die verbleibenden Beträge bis zur vollen Höhe vom Sozialhilfeträger übernommen werden.
Versicherte können sich neben ihrer Pflegekasse, ebenfalls an folgende Institutionen wenden:
In der Regel beteiligt sich die Pflegekasse mit monatlichen Beträgen in Höhe bis zu 2.005 Euro. Der Zuschuss bezieht sich unter anderem auf die Übernahme der pflegebedingten Aufwände.
Grundsätzlich tragen Versicherte meistens anfallende
Investitionskosten für die Aufnahme in der Unterkunft, als auch Aufwendungen für die Betreuung und Verpflegung.
Neben verschiedenen Suchfunktionen auf Plattformen gesetzlicher Krankenkassen können sich Interessenten an Pflegestützpunkte oder soziale Träger wenden.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/43.html
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/neuregelungen
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegesichern/faq-pflegefinanzierung.html
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/b egriffe-von-a-z/g/grundpflege.html
https://www.bundestag.de/resourcedata.pdf
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeimheim.htmlpflege.html
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