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Was Sie wissen sollten…
Aus dem Pflegegrad geht hervor, welche Leistungen aus der Pflegeversicherung beansprucht werden können. Dieser wird in der Regel Menschen zugewiesen, die in ihren Fähigkeiten sowie der selbständigen Lebensführung beeinträchtigt sind. Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss ein Antrag auf Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse gestellt werden, die daraufhin den medizinischen Dienst beauftragt, um festzustellen, ob und in welcher Schwere (Grad) eine Pflegebedürftigkeit vorliegt
Falls dies zutrifft, dann empfiehlt sich ein Antrag auf Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse.
Erleidet der Mensch also im Laufe seines Lebens Beeinträchtigungen in Bezug auf seine körperliche oder geistige Gesundheit und führt dies zur Inanspruchnahme von Unterstützung und Hilfe, wird in der Regel ein Pflegegrad zugewiesen. Dieser gibt dann Rückschlüsse darauf, in welchem Umfang die Beeinträchtigung besteht und welche unterstützenden Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können.
Erstattungshöhe
40 Euro im Monat
gemäß § 40 SGB XI
Da es unterschiedliche Pflegegrade gibt, bestehen somit für Pflegebedürftige, sofern ein Pflegegrad zugewiesen wurde, verschiedene Leistungsansprüche aus der Pflegeversicherung.
Versicherte werden je nach Ausprägung der Pflegebedürftigkeit in Pflegegrade zwischen 1-5 eingestuft. Je höher der Pflegegrad, desto schwerer ist die Beeinträchtigung und, desto mehr Leistungen stehen dem Versicherten in der Regel zu, wie zum Beispiel ein höheres Pflegegeld.
Falls zum ersten Mal ein Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt wird, beauftragt die Pflegekasse einen medizinischen Dienst, welcher vor Ort eine Begutachtung durchführt und das Ergebnis an die Pflegekasse übermittelt. Auf Basis dieser Einschätzung entscheidet die Pflegekasse über die Zuordnung eines Pflegegrades, was wiederum direkte Auswirkung auf zustehende Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.
ab 01.2022 | Ambulant | Stationär | ||
---|---|---|---|---|
Pflegegrad | Pflegegrad | Pflegesachleistung | Tages- und Nachtpflege | Vollstationäre Pflege |
1 | – | – | 125 €* | 125 €* |
2 | 316 € | 724 € | 689 € | 770 € |
3 | 545 € | 1.363 € | 1.298 € | 1.2626 € |
4 | 728 € | 1.693 € | 1.612 € | 1.775 € |
5 | 901 € | 2.095 € | 1.995 € | 2.005 € |
Zudem gingen mit dem Gesetz zusätzliche Änderungen des § 43c SGB XI einher, was zu einer finanziellen Entlastung für Pflegebedürftige in Seniorenheimen führt. Genauer gesagt bezieht sich die Leistungsänderung auf pflegebedingte Eigenanteile in der vollstationären Pflege und betrifft Bewohner mit den Pflegegraden 2-5, die in einer entsprechenden Einrichtung dauerhaft versorgt werden.
Daraus ergibt sich neuerdings je nach Verweildauer folgender neue Leistungsanspruch:
Sofern Ihnen oder Ihrem Angehörigen ein Pflegegrad seitens der Pflegekasse zugeteilt wurde, haben Sie ein Recht und Anspruch auf verschiedene Sach- und Geldleistungen aus der Pflegeversicherung
Sofern ein Pflegegrad zwischen 2 – 5 vorhanden ist, stehen pflegebedürftigen Personen monatlich Geldleistungen zwischen 316 Euro – 901 Euro zu.
Als verlängerter Arm der Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt dieser die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit mit Hilfe einer Begutachtung. Das Gutachten wird anschließend der Pflegekasse übermittelt und dient zur Entscheidungsfindung bei der Erteilung eines Pflegegrades.
Pflegehilfsmittel sind Geräte wie zum Beispiel ein Pflegebett oder Sachmittel in Form von Handschuhen, Schürzen und Desinfektionsmittel. Sie dienen unter anderem der Erleichterung der Pflege oder Steigerung der Lebensqualität. Bei DocSani erhalten Sie monatlich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kostenfrei!
Um die Lebensqualität einer pflegebedürftigen Person zu sichern, aber auch pflegende Angehörige zu entlasten, stellt die Pflegekasse unterschiedliche Geld- und Sachleistungen für die häusliche Pflege zur Verfügung. Die Höhe und Art der Leistungen ist abhängig vom zugewiesenen Pflegegrad. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Leistungen:
Pflegegeld steht grundsätzlich pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 zu, die im häuslichen Umfeld durch Angehörige oder enge Vertraute gepflegt werden. Sind Pflegebedürftige in einer stationären Unterkunft untergebracht, steht ihnen kein Pflegegeld zu, da die tägliche Pflege durch das Fachpersonal vor Ort durchgeführt wird. Erfahren Sie mehr zu Pflegegeld.
Pflegegrade | Pflegesachleistung |
---|---|
1 | – |
2 | 316 € |
3 | 545 € |
4 | 728 € |
5 | 901 € |
Dies bedeutet, dass ein ambulanter Pflegedienst Versicherte ab Pflegegrad 2, im pflegerischen Alltag sowohl unterstützend als auch beratend zur Seite steht. Die Leistungen werden durch den Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet und lassen sich größtenteils wie folgt darstellen:
Pflegegrade | Pflegesachleistung |
---|---|
1 | – |
2 | 724 € |
3 | 1.363 € |
4 | 1.693 € |
5 | 2.095 € |
Zudem führt die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes dazu, dass Menschen, bei denen eine Pflegebedürftigkeit gegeben ist, ihr gewohntes Umfeld nicht verlassen müssen, da die Pflege vor Ort durchgeführt wird. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können auch hier den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich einsetzen. Erfahren Sie mehr zu Pflegesachleistung.
Kombination zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung
dienen zum Ausgleich einer körperlichen Beeinträchtigung und verordnet der Arzt auf Basis einer vorliegenden Indikation, also einer medizinischen Notwendigkeit. Bei Hilfsmittel handelt es sich unter anderem um Mobilitätshilfen wie z.B. Rollatoren und Gehhilfen, Kommunikationshilfen wie z.B. Seniorentelefone, Alltagshilfen wie z.B. Greifzangen oder Hilfsmittel für Bad und WC. Anfallende Kosten werden durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen.
Mehr erfahren zu Hilfsmittel
Hierbei handelt es sich um Geräte oder Sachmittel, die in der häuslichen Pflege verwendet werden und die dafür anfallenden Kosten die Pflegeversicherung trägt. Rechtliche Grundlage hierzu ist der § 40 SGB XI. Eine ärztliche Verordnung ist hierfür grundsätzlich nicht von Notwendigkeit, sondern ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse auf Kostenübernahme.
Technische Pflegehilfsmittel: 10 % Eigenanteil max. jedoch 25 Euro
Technische Pflegehilfsmittel: 10 % Eigenanteil max. jedoch 25 Euro
Pflegehilfsmittel dienen einerseits zur Erleichterung der Pflege in einem häuslichen Umfeld und andererseits soll, durch deren Einsatz, Betroffenen eine weitestgehend selbstständige Lebensführung ermöglicht werden. Hier mehr erfahren zu Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Diese sollen in erster Linie Pflegende im häuslichen Umfeld entlasten, in dem pflegebedürftige Angehörige bzw. Nahestehende die Aufwendungen, für die Inanspruchnahme folgender Leistungen in Höhe von bis zu 125 Euro, erstattet bekommen.
Die pflegerische Betreuung kann sowohl durch einen ambulanten Pflegedienst als auch durch einen Betreuungsdienst erfolgen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Leistungen in Bezug auf die Haushaltsführung, sowie im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung wie zum Beispiel Unterstützung beim Duschen, wobei diese Leistung lediglich Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 zusteht.
Bei den Leistungen zur Unterstützung im Alltag handelt es sich um „nach Landesrecht anerkannte Angebote“ in Form von Einzel- oder Tagesbetreuung. Hierdurch erhalten Pflegebedürftige sowohl eine koordinative- als auch mentale Stütze in der Bewältigung der Herausforderungen ihres Alltags.
Ein Pflegegrad wird durch die Pflegekasse zugewiesen, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI vorliegt. Um als pflegebedürftig eingestuft zu werden, muss für mindestens 6 Monate eine Beeinträchtigung der körperlichen sowie kognitiven Fähigkeiten und Fertigkeiten eines Menschen bestehen, wodurch dieser auf pflegerische Maßnahmen und unterstützende Leistungen angewiesen ist. Der Antrag hierzu muss bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden.
Ein Pflegegrad wird durch ein Punktesystem bestimmt, das folgende sechs Module bewertet:
In jedem dieser 6 Module werden nochmals unterschiedliche Einzelkriterien gewertet, woraus sich eine Pflegebedürftigkeit ergibt, wenn der errechnete Gesamtwert am Ende höher ist als 12,5 Punkte. Grundlage hierfür ist der § 15 SGB XI, worunter alle Kriterien dieses Begutachtungsinstrumentes gelistet sind.
Punkte | Pflegegrade | Definition |
---|---|---|
12,5 bis unter 27 | 1 | geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
27 bis unter 47,5 | 2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
47,5 bis unter 70 | 3 | schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
70 bis unter 90 | 4 | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
90 bis 100 | 5 | schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständig oder Fahigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Pflegerische Versorgung |
Ein Antrag auf Pflegebedürftigkeit wird an die Pflegekasse gerichtet, die daraufhin einen Medizinischen Dienst, zur Feststellung und Bewertung einer Beeinträchtigung, beauftragt. Die Pflegekasse ist bei den gesetzlichen Krankenkassen angesiedelt, die somit als Erstkontakt dienen. Geht aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes hervor, dass eine Pflegebedürftigkeit einer Person gegeben ist, so benachrichtigt die Pflegekasse, in Form eines Bescheids, Betroffene über den Pflegegrad sowie die entsprechende Höhe.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegrade.html
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/ratgeber-pflege.html
(Quellen zuletzt aufgerufen am 02.05.2022)
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