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Die dynamische und vor allem notwendige Digitalisierung verschiedener Bereiche in der Gesundheitsversorgung wird in Zukunft stärker zunehmen. Auch im Spektrum der Pflege, wodurch Pfleger, Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige zukünftig entlastet werden sollen. Die potenziellen positiven Auswirkungen digitaler Technologien in dem Bereich Pflege wurden durch die Bundesregierung ebenfalls erkannt, sodass seit dem Jahr 2021 das neu geltende Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) im elften Sozialgesetzbuch verankert ist. Dieses Gesetz ermöglicht pflegebedürftigen Personen unter anderem die Inanspruchnahme eines neuen Leistungsanspruchs auf Versorgung mit sogenannten digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) in Höhe von bis zu insgesamt 50 Euro monatlich.
Der Leistungsanspruch in Bezug auf digitale Pflegeanwendungen ist in der Pflegeversicherung verankert, sodass die Kosten hierfür die Pflegekasse trägt. Zusätzlich haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf sogenannte „digitale Gesundheitsanwendungen“, für deren die Kosten die Krankenversicherung aufkommt und zusätzlich im Vorfeld eine ärztliche Verordnung notwendig ist.
Kurze Erläuterung:
Digitale Pflegeanwendungen können beispielsweise Apps oder Laptop-Anwendungen sein, wodurch eine effiziente, digitale und qualitativ gute Versorgung des Versicherten sichergestellt werden soll. Während digitale Anwendungen zum Nutzen kommen, soll die Pflege einer Person erleichtert, oder in der Pflege involvierte Personen entlastet werden, wie zum Beispiel pflegende Angehörige.
Die digitale Transformation erlangt in den Strukturen der Gesundheitsversorgung eine immer größere Bedeutung und kann sozusagen als dynamischer Prozess verstanden werden, der die Entwicklungen in Technologien und Gesellschaft stetig berücksichtigt und in geeignete Maßnahmen übersetzt.
Digitale Pflegeanwendungen können beispielsweise mit einem Laptop über eine Webanwendung in Anspruch genommen werden, oder auch als App auf mobilen Endgeräten wie Handys oder Tablets.
Eine DiPA soll nicht nur den Erhalt der Lebensqualität pflegebedürftiger Personen sicherstellen, sondern sowohl Familien als auch pflegende Angehörige in der Bewältigung alltäglich anfallender Aufgaben entlasten. Sofern ein Pflegegrad vorhanden ist, stehen Versicherten gemäß § 40 SGB XI zukünftig zusätzlich digitale Pflegeanwendungen in Höhe von 50 Euro zu.
Welche Produkte oder Dienstleistungen in Form einer digitalen Pflegeanwendung Versicherten zustehen, wird in naher Zukunft aus dem Verzeichnis der digitalen Pflegeanwendungen gem. § 78a Abs. 3 Satz 1 SBG XI ersichtlich. Die Leistung steht grundsätzlich jedem gesetzlich Versicherten zu, der einen Pflegegrad ab 1 vorweisen kann und somit berechtigt ist, Leistungen gemäß § 40 Abs. 3 SGB VI in Anspruch zu nehmen. Im Vergleich zu einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA), muss es sich bei einer digitalen Pflegeanwendung (DiPA) nicht zwingend um ein Medizinprodukt der Klasse I oder II handeln, was für Entwickler und Hersteller einer DiPA den Vorteil hat, gegebenenfalls schneller ins Pflegeverzeichnis aufgenommen zu werden.
Der Gesetzgeber hat dennoch explizit darauf hingewiesen, dass eine digitale Anwendung mit einem pflegerischen Nutzen einhergehen muss, um überhaupt ins Pflegeverzeichnis aufgenommen werden zu können. Durch die Anwendung bzw. Nutzung sollen nicht nur Pflegebedürftige selbst profitieren, sondern auch Angehörige in der Pflege entlastet werden.
Der Nutzen, der hierbei durch die Inanspruchnahme einer digitalen
Pflegedienstleistung gestiftet werden soll, entfaltet sich beispielsweise:
Sofern Ihnen persönlich oder einem Angehörigen ein Pflegegrad seitens der Pflegekasse zugewiesen wurde, erhalten Sie gemäß Ihrer Pflegeversicherung, neben erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, neuerdings einen zusätzlichen Anspruch auf digitale Pflegehilfsmittel. Die Inanspruchnahme dieser neuen Leistung wird zukünftig, seitens der Pflegekasse, mit 50 Euro monatlich erstattet.
Leistung | Betrag |
---|---|
Beratungen zur Pflege | kostenfrei |
Pflegekurse für Angehörige | kostenfrei |
Entlastungsbetrag | 125 Euro mtl. |
Wohngruppenzuschlag | 214 Euro mtl. |
Pflegehilfsmitte | 40 Euro mtl. |
Digitale Anwendungen | 50 Euro mtl |
Wohnumfeld Verbesserung | 4.000 Euro |
Technische Pflegehilfsmittel | 25,50 Euro mtl. |
Stationäre Pflege | 125 Euro mtl. |
Ein Rezept oder eine ärztliche Verordnung benötigen Sie für eine DiPA in der Regel nicht. Sobald solche Anwendungen oder Produkte im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse erfolgen. Nach dem Ihre Pflegekasse Ihren Antrag genehmigt hat, trägt Sie hierfür die Kosten in Höhe von 50 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen.
Möchten Versicherte digitale Pflegeanwendungen in Anspruch nehmen, dann müssen sie sich noch ein wenig gedulden. Welche digitalen Pflegehilfsmittel zukünftig zur Verfügung stehen werden, ergibt sich aus dem Pflegehilfsmittelverzeichnis, welches sich aktuell noch in Anfertigung befindet und Mitte 2022 zugänglich sein soll. Dort sollten auch weitreichende Informationen zu den Herstellern bzw. Anbietern sowie Produkthinweise digitaler Pflegeanwendungen enthalten sein, sodass die Auswahl einer DiPA vereinfacht wird, die man für individuelle pflegerische Bedürfnisse benötigt.
Durch das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) vom 09. Dezember 2019, sprach der Gesetzgeber Versicherten einen neuen Leistungsanspruch auf die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen zu. Dadurch soll die medizinische Versorgung eines Patienten oder Versicherten verbessert und die Vernetzung verschiedener Versorgungsangebote gesteigert werden.
Anders als bei einer DiPA, welche eine Leistung aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ist, handelt es sich bei einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) um eine Leistung, die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet wird. Eine DiGA kann durch eine App oder browsergestützte Webanwendung dargestellt werden, dessen wesentliches Ziel die Verbesserung der Versorgung und des Gesundheitszustandes eines versicherten Nutzers ist.
Um eine digitale Gesundheitsanwendung in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie ein Rezept oder eine ärztliche Verordnung. Wenn Sie Ihrer Krankenkasse eine nachgewiesene Diagnose oder entsprechende Indikation vorlegen, können Sie grundsätzlich eine DiGA auch ohne Rezept oder ärztliche Verordnung erhalten.
Frei zugängliches Online-Verzeichnis zu Produkten https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis
Die Höhe und der Anspruch auf Pflegesachleistungen sowie Geldleistungen ergibt aus dem zugewiesenen Pflegegrad. Ab Pflegegrad 1 können Sie unsere DocSani CareBox zum Nulltarif erhalten.
Durch den Pflegegrad ist erkennbar in welchem Maße eine körperliche, kognitive und motorische Beeinträchtigung einer Person vorliegt, sodass diese auf Hilfe und diverse Hilfsmittel angewiesen ist. Je Höher der Pflegegrad, desto stärker ist die Pflegebedürftigkeit ausgeprägt.
Sollte Verdacht auf Pflegebedürftigkeit bestehen, so muss ein Antrag auf Pflegebedürftigkeit bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse entscheidet anschließend, auf Basis eines medizinischen Gutachtens, ob und in welcher Höhe ein Pflegegrad zugeteilt wird.
Um monatlich 40 Euro Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zu erhalten, muss ein Antrag auf Kostenübernahme an die Pflegekasse übermittelt werden. Bei DocSani können Sie vom kostenlosen Online-Antrag profitieren und Ihre Pflegehilfsmittel bedarfsorientiert zusammenstellen.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/dvpmg.html
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/p_stellungnahmen/210409_GKV-SV_SN_DVPMG.pdf
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/digitalisierung/kv_diga/diga.jsp
https://diga.bfarm.de/de/diga-nutzer
https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/78a.html
zuletzt aufgerufen: 02.05.2022
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