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Im Juni 2021 wurde das neue Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) beschlossen, was vollständig dieses Jahr in Kraft tritt und ebenfalls einige Änderungen im Bereich der Pflege mit sich führt. Allerdings nicht ganz so fundamental, wie vom Bundesgesundheitsministerium im Vorjahr angekündigt, da ein Großteil der Pläne, die zu einer Pflegereform führen sollten, wieder verworfen wurden. Dennoch umfassen nun relevante gesetzliche Neuerungen die Bezahlung der Pflege- und Betreuungskräfte nach einem Tariflohn sowie steigende Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen, insbesondere in der stationären- und ambulanten Pflege.
Durch das ebenfalls neu geltende Digitale-Versorgung-und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) erhalten pflegebedürftige Personen einen neuen Leistungsanspruch auf die Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen (DipA) in Höhe von bis zu insgesamt 50 Euro monatlich.
Kurze Definition: Unter Pflege versteht man in der Regel die Sicherstellung der Versorgung und Reinigung sowie die Förderung und Steigerung der Lebensqualität einer Person, welche selbstständig dazu nicht in der Lage wäre und somit auf Hilfe und Unterstützung angewiesen ist.
In Deutschland beläuft sich die Anzahl der pflegebedürftigen Personen auf rund 4,1 Millionen, wobei bezogene Formen und Leistungen sehr unterschiedlich sind, die mit der Pflege hierbei zusammenhängen. Zu unterscheiden gelten in erster Linie verschiedene Pflegeformen, welche sich größtenteils wie folgt abbilden lassen:
Wenn die Versorgung und Pflege von Angehörigen oder pflegebedürftigen Personen nicht in einer teil- oder vollstationären Einrichtung-, sondern im häuslichen Umfeld stattfindet, dann spricht man von häuslicher Pflege. Dadurch kommt man den Betroffenen entgegen, die gern ein vertrautes Umfeld unter familiärer Fürsorge für die Bewältigung der anfallenden Aufgaben in der alltäglichen Pflege wünschen. Zudem wird diese Pflegeform grundsätzlich durch den Gesetzgeber vorrangig empfohlen, sodass die Pflegeversicherung in erster Linie die häusliche Pflege sowie pflegende Angehörige mit ihren Leistungen entlastet. Die Pflegekasse unterstützt hierbei pflegebedürftige Personen mit Sach- und Geldleistungen sowie Entlastungsbeträgen, die je nach Pflegegrad in ihrer Höhe abweichen können. Hier mehr erfahren!
Es gibt verschiedene Formen der ambulanten Pflege, wobei man in der Regel weitestgehend zwischen einer professionellen ambulanten Pflege durch einen Pflegedienst, einer ambulanten Pflege durch pflegende Angehörige und einer Kombination dieser Pflegeformen unterscheidet. Die ambulante Pflege umfasst größtenteils die medizinische, pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung pflegebedürftiger Personen im häuslichen Umfeld mit dem Ziel, dass Menschen ihre häusliche Umgebung nicht verlassen müssen. Hier mehr erfahren!
Bei der teilstationären Pflege werden pflegebedürftige Personen zeitweise in einer professionellen Pflegeeinrichtung betreut. Die Betreuung findet in der Regel täglich statt und kann als sogenannte Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein.
In der Regel können diese Form der Pflegeleistung Personen ab einem Pflegegrad 2 beanspruchen, wobei Personen des Pflegegrades 1 ihren Entlastungsbetrag hierbei einsetzen können
Merke:
In der teilstationären Pflege trägt die Pflegekasse Aufwendungen für die Betreuung, pflegebedingten Aufwendungen, sowie Kosten für die in der Einrichtung durchgeführte medizinische Behandlungspflege. Kosten, die durch Pflegebedürftige privat getragen werden müssen, umfassen Verpflegung, Unterkunft und gegebenenfalls zu errichtende Investitionskosten für die Unterbringung. Grundsätzlich empfiehlt sich diese Pflegeform für pflegende Angehörige, die tagsüber beruflich verhindert sind, da Pflegebedürftige in dieser Zeit in einer professionellen Einrichtung betreut werden können. Hier mehr erfahren!
Wenn man von einer vollstationären Pflege spricht, dann meint man die dauerhafte Unterbringung in einer professionellen Pflegeeinrichtung. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse Kosten zwischen 770 Euro und 2.005 Euro, wobei die zu pflegende Person einen Eigenanteil zu leisten hat, als auch Kosten beispielsweise für die Verpflegung selbst tragen muss. In einer stationären Pflegeeinrichtung übernimmt Fachpersonal die pflegebedingten Aufwendungen sowie die medizinische Behandlungspflege als auch die Betreuung des Bewohners. Das bedeutet die geistige und körperliche Aufrechterhaltung der Lebensqualität. Diese Leistungen werden ab Pflegegrad 2 grundsätzlich von der Pflegekasse getragen. Hier mehr erfahren
Nehmen Versicherte das sogenannte betreute Wohnen in Anspruch, dann profitieren sie nicht nur von einem altersgerechten Wohnumfeld, sondern auch von nützlichen Dienstleistungsangeboten und Interaktionen mit weiteren Bewohnern. Da der Begriff gesetzlich nicht geschützt ist, lassen sich hierunter verschiedene Konzepte fassen, jedoch meint man in der Regel, wenn man von „betreutes Wohnen“ spricht, die Unterbringung einer pflegebedürftigen Personen in einem Wohnumfeld, das eng an einen Pflegeheim angegliedert ist und somit, je nach Ausprägung der Pflegebedürftigkeit, schnell professionelle pflegerische Unterstützung in Anspruch genommen werden kann, wodurch der Umzug in ein Pflegeheim dadurch möglichst verhindert werden soll. Je nach Bedarf und Budget gibt es natürlich auch hotelähnliche Unterkünftige, worin Sauna, Wellness und weitere Dienstleistungen durch Pflegebedürftige genutzt werden können, um Ihre Lebensqualität zu steigern. Hier mehr erfahren!
Häufig kommt es vor, dass der Begriff “Betreutes Wohnen“ gleichgesetzt wird mit dem sogenannten „Service Wohnen“. Dies ist allerdings nicht ganz richtig, da es sich beim Service Wohnen oftmals um barrierefreie Unterkünfte handelt, worin pflegebedürftige Personen mit einfachen Dienstleistungen wie zum Beispiel Hausnotrufsysteme oder auch Essen auf Rädern versorgt werden. Da dieses Wohnkonzept meist selten eine direkte Anbindung an ein Pflegeheim beinhaltet, erfolgt die Ausführung der pflegerischen Leistungen durch einen beauftragten Pflegedienst, dessen Leistungen separat abgerechnet werden. Für Menschen mit schwerer Pflegebedürftigkeit eignet sich das Konzept „Service Wohnen“ nicht, da keine vollständige Rundumversorgung erfolgt.
Sofern eine gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der selbstständigen Lebensführung besteht, gelten Personen als pflegebedürftig und haben gemäß Sozialgesetzbuch gesetzlich Anspruch auf pflegerische Leistungen, sodass entstehende Kosten in der Regel von der Kranken- sowie Pflegekasse getragen werden.
Gemäß SGB XI gilt eine Person u.a. als pflegebedürftig, wenn
Sollten sich Anzeichen auf eine entstehende Pflegebedürftigkeit zeigen, wird durch die zu pflegende Person, oder dessen Angehörigen bzw. Nahestehenden, ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei der entsprechenden Pflegekasse gestellt, die wiederum bei den gesetzlichen Krankenkassen angegliedert ist. Die Pflegekasse entscheidet anschließend, auf Basis eines eingeholten Gutachtens vom medizinischen Dienst (MDK oder Medicproof), ob und in welchem Umfang (Pflegegrad) eine Pflegebedürftigkeit des Versicherten vorliegt und somit Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen werden können. Hier mehr erfahren!
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Sofern dem Versicherten seitens der Pflegekasse ein positiver Bescheid über die Anerkennung eines Pflegegrads zugestellt wird, hat dieser Anspruch auf verschiedene Leistungen aus der Pflegeversicherung, deren Umfang mit der Höhe des Pflegegrads zunimmt. Die erbrachten bzw. in Anspruch genommenen Leistungen hängen nicht nur vom Grad der Pflege ab, sondern ebenfalls davon, inwieweit der Pflegebedürftige ambulant, das heißt im häuslichen Umfeld, oder stationär, also in einer auf Pflege spezialisierten Einrichtung, versorgt wird. Je nach Versorgungsart betragen die zustehenden Leistungen hierbei zwischen 125 Euro und 2.095 Euro im Monat, wobei die Pflegeversicherung nicht für alle Kosten aufkommt und somit in der Regel ein sogenannter Eigenanateil, zuzüglich zu den Erstattungsbeträgen der Pflegekasse geleistet werden muss. Dies ist stark abhängig vom vorliegenden Pflegegrad, also der Schwere der Pflegebedürftigkeit.
Pflegebedürftige in Deutschland haben seit Januar 2009 einen Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung durch die Pflegekassen. Dieser Service soll den Betroffenen eine umfangreiche Informationsgrundlage bieten, um die richtige Entscheidung bei der Auswahl sowie Inanspruchnahme notwendiger Hilfe- und Pflegeleistungen zu treffen. Falls Dienstleistungen einer nicht behördlichen Pflegeberatung in Anspruch genommen werden, dann empfiehlt sich darauf zu achten, ob Pflegeberater nach § 7a SGB XI (Pflegeberatungs-Richtlinien) entsprechend qualifiziert sind, da die Ausübung dieser Beratungsleistung erworbene Qualifikationen, die dem Pflegestärkungsgesetz (PSG II) unterliegen, voraussetzt.
Zudem wurden im Zuge der Corona Pandemie sogenannte Pflegestützpunkte errichtet, worüber Pflegebedürftige oder deren pflegende Angehörige ebenfalls Auskunft zu vorhandenen Fragen und Anliegen rund um das Thema Pflege erhalten. Eine Pflegeberatung kann in den jeweiligen Beratungsstellen erfolgen, aber auch zu Hause stattfinden. Wobei es sich immer empfiehlt auf die Möglichkeit eines persönlich angepassten Versorgungsplans hinzuweisen, um auf individuelle Bedürfnisse intensiver eingehen zu können.
Zum Beispiel Apps oder Laptop-Anwendungen, die in der häuslichen Pflege genutzt werden, um diese zu erleichtern, oder in der Pflege involvierte Personen zu entlasten, wie zum Beispiel pflegende Angehörige.
Pflegebedürftige Personen im häuslichen Umfeld haben Anspruch auf bis zu 4.000 Euro für Umbaumaßnahmen, die unter anderem dazu führen, dass die Pflege erst ermöglicht wird oder diese erheblich erleichtert.
Alternative Wohnformen sind unter anderem:
(Quellen zuletzt aufgerufen am 02.05.2022)
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