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In Deutschland gilt in Bezug auf die soziale Pflegeversicherung sowie Krankenversicherung eine sogenannte Versicherungspflicht. Wurden zwei Jahre Beiträge in die Pflegekasse eingezahlt, so stehen Versicherten Leistungen aus der Pflegeversicherung zu, sofern diese beantragt und durch die Pflegekasse genehmigt wurden, was im Regelfall bei einem vorliegenden Pflegegrad erfolgt.
Durch die Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995, wurde in Deutschland die Sozialversicherung um das elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) erweitert. Das diente zur Vorbeugung von Krankheiten oder Beeinträchtigungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem älter werden, bzw. das Risiko der Entstehung zu minimieren. Das bedeutet, dass pflegebedürftigen Versicherten weiterhin ein möglichst beschwerdefreies und selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden kann, wenn Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.
Das Arbeitsrecht bildet, neben dem Pflegerecht, eine zentrale Gesetzesgrundlage für Pflegende, Pflegedienste sowie Betreuer.
2006 wurde erstmals die sogenannte „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ (kurz Pflege-Charta) vorgestellt, die in Form eines Katalogs die Rechte von hilfe- und pflegebedürftigen Menschen darstellt und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie dem Bundesministerium für Gesundheit (BMH) in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Zentrum für Altersfragen initiierten Arbeitsgruppe „Runder Tisch Pflege“ konzipiert wurde.
Beteiligte der Pflege appellieren an die Einhaltung der Richtlinien dieser Pflege-Charta, die insgesamt 8 Artikel umfasst und folgendes beinhaltet:
Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben führen zu können.
Körperliche und seelische Unversehrtheit
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt zu werden.
Pflege, Betreuung und Behandlung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf eine an seinem persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung.
Information, Beratung und Aufklärung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf eine persönlich ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung.
Kommunikation, Wertschätzung und Teilhabe
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wertschätzung, Austausch mit anderen Menschen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Religion, Kultur und Weltanschauung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, seiner Kultur und Weltanschauung entsprechend zu leben und seine Religion auszuüben.
Palliative Begleitung, Sterben und Tod
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben.
Weitere Informationen zur Pflege-Charta auf: www.pflege-charta.de
Um Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung zu haben, muss eine Pflegebedürftigkeit unter der Definition des SGB XI vorliegen. Liegt diese vor, so wird dem Versicherten ein Pflegegrad zugewiesen, der Aufschluss über zustehende Leistungen in deren Höhe sowie Umfang gibt.
Eine Pflegebedürftigkeit gemäß sozialer Pflegeversicherung ist gegeben, wenn eine Person dauerhaft auf fremde Hilfe sowie Unterstützung durch Hilfsmittel angewiesen ist, was mit kognitiven, körperlichen, aber auch geistigen Einschränkungen einhergeht. Neben Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen Pflegebedürftigen unter anderem noch Geld- und Sachleistungen zu.
In Deutschland nehmen knapp 4,1 Millionen Menschen jeden Monat Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch, wobei der Großteil mit rund 3,3 Millionen Pflegebedürftigen ambulant, das heißt von zu Hause betreut wird und rund 818.000 Menschen in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (Stand: Ende 2020). Versicherte haben im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung Anspruch folgende Leistungen:
Pflegesachleistungen werden für Aufwendungen eines ambulanten Pflegedienstes genutzt.
Wenn Personen dauerhaft in einer stationären Einrichtung untergebracht werden müssen.
Wenn Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden müssen.
Darüber hinaus können die folgenden Leistungen bewilligt werden:
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