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Pflegebedürftige Personen in Deutschland haben Anspruch auf Versorgung mit sogenannten Pflegehilfsmitteln, dessen Einsatz die Pflege erleichtern sollen, Beschwerden lindern oder auch eine möglichst selbstständigere Lebensführung begünstigen. Da Pflegehilfsmittel grundsätzlich unter dem Zuständigkeitsbereich der Pflegekassen fallen, tragen diese wiederum die Kosten, bis zum sogenannten Maß des Notwendigen.
Die gesetzliche Grundlage für Pflegehilfsmittel bildet der § 40 SGB XI. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen:
Unter Pflegehilfsmittel fallen Geräte und Sachgegenstände, die im Rahmen der häuslichen Pflege zum Einsatz kommen bzw. verwendet werden und zur Steigerung oder zum Erhalt der Lebensqualität dienen sowie eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Gelistet sind Pflegehilfsmittel in den Produktgruppen 50-54 des Hilfsmittelverzeichnisses von dem GKV-Spitzenverband und dienen:
Pflegehilfsmittel, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind, befinden sich in der Produktgruppe 54 des GKV-Spitzenverbands und sollen für ein sicheres, sauberes und hygienisches häusliches Umfeld sorgen, wenn Maßnahmen der Pflege umgesetzt werden. Diese stellen sich wie folgt dar:
Insbesondere die Verwendung von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln in akutenpflegerischen Situationen, kann für Pflegebedürftige und Pflegende entlastend und schützendwirken, da unter anderem die Gefahr für Ansteckungskrankheiten minimiert wird.
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Im Laufe des Jahres 2022 stehen Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad sogenannte digitale Pflegeanwendungen (kurz: DiPA) zur Verfügung. Die Erstattungsobergrenze für diese Leistung liegt bei 50 Euro monatlich und steht Versicherten als browserbasierte Webanwendung oder in Form einer App zu. Eine DiPAfindet beispielsweise Anwendung in der Interaktion mit Pflegebedürftigen, Angehörigen oder dem Pflegedienst. Zudem soll unter Verwendung einer DiPA ein Nutzen geschaffen werden, der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten eines Pflegebedürftigen mindert und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vorbeugt.
Grundsätzlich haben alle gesetzlich Versicherten Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Um speziell Leistungen auf die Versorgung mit Pflegehilfsmittel in Anspruch nehmen zu können, muss eine Pflegebedürftigkeit unter der Definition des SGB XI vorliegen und die Pflege in häuslichen Umfeld verrichtet werden. Des Weiteren sollte der Bedarf an entsprechenden Pflegehilfsmittel für mindestens 6 Monate bestehen.
Somit wird die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel durch die Pflegekasse gewährt, wenn:
Sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Pflegehilfsmitteln gegeben, für deren Kosten die Pflegeversicherung aufkommt, so müssen diese beantragt werden. Hierzu sollte ein Antrag auf Kostenübernahme an die Pflegekasse, die bei den gesetzlichen Krankenkassen angesiedelt ist, gestellt werden, wobei in den meisten Fällen ein formloser Antrag oder ausgefülltes Formular genügt.
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Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, stehen pflegebedürftigen Personen zwischen den Pflegegraden 1–5 monatlich zu. Die Erstattungsobergrenze liegt bei 40 Euro, sodass im Rahmen dieser Kosten entsprechende Produkte angeschafft werden. Durch Vorlage einer Kaufbestätigung übernimmt die Pflegekasse die Erstattung der Kosten zu den Festbeträgen.
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