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Viele Menschen sind sich dessen nicht bewusst, auf welche Leistungen sie eigentlich Anspruch haben, wenn es um die eigene Gesundheitsversorgung geht. Tritt plötzlich und unvorhersehbar eine Pflegebedürftigkeit ein und müssen Betroffene dadurch Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung beziehen, dann sollte man sich umso mehr mit entsprechenden Leistungsansprüchen auseinandersetzen.
In der Regel haben Versicherte Anspruch auf verschiedene Versorgungsformen in Bezug auf die Pflege sowie Betreuung der eigenen Person. Der genaue Leistungsanspruch ist abhängig von der Schwere der Beeinträchtigung eines Pflegebedürftigen und wird aus dem Pflegegrad ersichtlich, wobei die persönlichen Lebensumstände hierbei ebenfalls ein wichtiges Kriterium einer vorliegenden Pflegebedürftigkeit bilden.
Die Pflegekasse versucht in erster Linie eine ambulante Versorgungsform sicherzustellen, welche die Pflege in den eigenen vier Wänden umfasst. Oftmals übernehmen Angehörige oder Freunde die pflegerischen Tätigkeiten im Auftrag des Pflegebedürftigen.
Die ambulante Pflege, auch unter dem Begriff häusliche Pflege bekannt, stellt eine pflegerische Versorgung in der eigenen privaten Umgebung sicher. Hierbei wird insbesondere Angehörigen und Nahestehenden die Möglichkeit geboten, ihren liebsten Vertrauten zu pflegen, während verschiedene unterstützende Leistungen und Hilfen aus der Pflegeversicherung zum Tragen kommen.
Betroffene einer Pflegebedürftigkeit haben hierbei grundsätzlich die Wahl zwischen:
Entscheiden sich Pflegebedürftige, dass Angehörige oder enge Vertraute die Pflege übernehmen sollen, so kann das sogenannte Pflegegeld gewährt werden, sofern ein anerkannter Pflegegrad ab 2 besteht. Für mehr Informationen zum Thema Pflegegeld, dann klicken Sie hier.
Pflegegeld | |
---|---|
Pflegegrad | Betrag |
1 | – |
2 | 316 € |
3 | 545 € |
4 | 728 € |
5 | 901 € |
Wenn die Pflege im häuslichen Umfeld durch Angehörige oder Nahestehende nicht sichergestellt werden kann, übernimmt ein ambulanter Dienst Maßnahmen der Grundpflege gem. SGB XI und der medizinischen Behandlungspflege gem. SGB V als auch diverse Betreuungstätigkeiten. Die Kosten trägt im Regelfall die Pflegekasse ab einem Pflegegrad 2. Für mehr Informationen zum Thema ambulante Pflege, dann klicken Sie hier.
Pflegesachleistung | |
---|---|
Pflegegrad | Betrag |
1 | – |
2 | 724 € |
3 | 1.363 € |
4 | 1.693 € |
5 | 2.095 € |
Wenn einerseits das Pflegegeld und anderseits Pflegesachleistungen zeitgleich in Anspruch genommen werden, so spricht man von der sogenannten Kombinationsleistung. Ist dies der Fall, so minimiert sich das Pflegegeld anteilig um die Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes entstehen. Für mehr Informationen zum Thema Kombinationsleistung, dann klicken Sie hier.
125 Euro monatlich stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger bzw. Nahestehender sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit bei der Gestaltung ihres Alltags zur Verfügung.
Übernimmt ein Angehöriger die Pflege seines Liebsten in der häuslichen Umgebung, so zahlt die Pflegeversicherung unter anderem Beiträge zur Rentenversicherung.
Wenn Pflegebedürftige, aufgrund verschiedener Umstände, kurzzeitig oder über einen längeren Zeitraum auf die Unterbringung in einer stationären Einrichtung angewiesen sind, so trägt die Pflegeversicherung pauschale Leistungen, einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gemäß SGB V. Der Leistungsanspruch gilt ab Pflegegrad 2, wobei Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 ihren Entlastungsbetrag einsetzen können.
Betroffene einer Pflegebedürftigkeit haben hierbei explizit Anspruch auf folgende Leistungen:
Wenn die dauerhafte Unterbringung in einer vollstationären Unterkunft, wie zum Beispiel ein Pflegeheim, in Betracht gezogen wird, so kann der Anspruch aus der Pflegeversicherung auf vollstationäre Pflege ausgeschöpft werden. Für mehr Informationen zum Thema vollstationäre Pflege, klicken Sie hier.
Vollstationäre Pflege | |
---|---|
Pflegegrad | Betrag |
1 | 125* |
2 | 770 € |
3 | 1.262 € |
4 | 1.775 € |
5 | 2.005 € |
* bis zu 125 Euro monatlich einsetzbarer Entlastungsbetrag
Die teilstationäre Pflege bedeutet, dass Pflegebedürftige nur zeitweise ,während des Tagesverlaufs, in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Dieser Leistungsanspruch kann in Form einer Tages- und Nachtpflegeangeboten werden. Für mehr Informationen zum Thema teilstationäre Pflege, klicken Sie hier.
Teilstationäre Pflege | |
---|---|
Pflegegrad | Betrag |
1 | 125* |
2 | 689 € |
3 | 1.298 € |
4 | 1.612 € |
5 | 1.995 € |
* bis zu 125 Euro monatlich einsetzbarer Entlastungsbetrag
Sind Pflegebedürftige nur für einen begrenzten Zeitraum auf stationäre Pflege angewiesen, was beispielsweise in der Bewältigung von schwierigen Situationen oder ebenfalls nach einer Krankenhausbehandlung der Fall sein kann, so stehen ihnen Leistungen im Rahmen der sogenannten Kurzzeitpflege zu. Für mehr Informationen zum Thema Kurzzeitpflege, klicken Sie hier
Neben den Leistungen, die wir bisher aufgeführt haben, können folgende Zuschüsse oder Hilfen gewährt werden:
Gegenwärtig entstehen immer mehr Pflegekonzepte, worunter beispielsweise Pflege-Wohngemeinschaften, betreutes Wohnen oder das sogenannte Service Wohnen fallen. Hierzu gewährt der Gesetzesgeber verschiedene Modelle der Unterstützung sowie Entlastung in Form von Wohngruppenzuschlägen oder auch Anschubfinanzierungen. Für mehr Informationen zum Thema Alternative Wohnformen, klicken Sie hier.
In der folgenden Abbildung haben wir umfassend die wichtigsten Leistungen aus der Pflegeversicherung dargestellt:
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