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Die Pflegekasse ist eine selbstständige Körperschaft öffentlichen Rechts unter staatlicher Aufsicht und agiert, als Träger der sozialen Pflegeversicherung gemäß §§ 1 Abs. 3, 46 I SGB XI, in den Belangen von Versicherten rund um die Pflegeversicherung.
Grundsätzlich werden anfallende Aufgaben von den Krankenkassen übernommen, unter deren Dach die Pflegekasse errichtet ist. Jedoch sind die Pflegekassen selbst rechtsfähig und treten somit nach außen hin im eigenen Namen sowie eigener Verantwortung auf.
An die Pflegekasse werden die Anträge auf Ansprüche aus der Pflegeversicherung gerichtet, die dann zustehende Leistungen in der entsprechenden Höhe nach Prüfung und Berücksichtigung des Regelwerks beschließt.
Auch wenn die Pflegekasse bei den gesetzlichen Krankenkassen angegliedert ist, so unterscheiden sich die Tätigkeiten im Wesentlichen hinsichtlich der Zuständigkeit im Versorgungsbereich der Versicherten.
Als Kostenträger in Bezug auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, erstattet die Pflegekasse in der Regel Kosten, die im Rahmen einer Pflegebedürftigkeit eines Versicherten anfallen.
Als Kostenträger in Bezug auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, werden grundsätzlich Kosten für eine medizinisch notwendige Behandlung (in der Regel auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung) übernommen.
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Zur Sicherung einer ärztlichen Behandlung oder Vermeidung eines Krankenhausaufenthaltes können Leistungen, wie die Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung, im Rahmen der häuslichen Krankenpflege von der Krankenkasse getragen werden.
Eingeführt mit dem Pflegeversicherungsgesetz zum 01. Januar 1995, dient die Pflegeversicherung, dessen gesetzliche Grundlage das Elfte Sozialgesetzbuch bildet, grundsätzlich zur Absicherung des Risikos einer Pflegebedürftigkeit, wobei sie in der Regel keine vollumfängliche Deckung leistet.
Da in der Bundesrepublik Deutschland eine umfassende Versicherungspflicht gilt, sind alle gesetzlich krankenversicherten Bürger ebenfalls automatisch in der sozialen Pflegeversicherung miteinbezogen.
Die Leistungen bewegen sich im Rahmen der häuslichen sowie stationären Pflege und umfassen Geld sowie Sachleistungen als auch Pflegehilfsmittel. Anspruch auf entsprechende Pflegeversicherungsleistungen haben in der Regel Personen, denen ein Pflegegrad zugewiesen wurde oder pflegende Angehörige sowie Nahestehende.
Werden Versicherte ambulant gepflegt, das heißt in ihren eigenen vier Wänden, so besteht Anspruch auf folgende Leistungen:
Auf stationärer Ebene, das heißt in einer Pflegeeinrichtung, stehen Pflegebedürftigen folgende Versorgungsformen zur Verfügung:
Des Weiteren gehen zusätzlich und unter anderem folgende Leistungen aus der Pflegeversicherung hervor:
Möchten Versicherte einen umfassenderen Einblick in ihre Leistungen haben, so empfiehlt sich stets die Kontaktaufnahme mit der dafür zuständigen Pflegekasse.
Im Rahmen des Gesundheitsversorgungs-Weiteretwicklungsgesetzes (kurz: GVWG), das Anfang 2022 in Kraft getreten ist, gingen unter anderem Erhöhungen der Pflegesachleistungen um 5 % einher.
In der Regel haben alle Versicherten Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung; um diese jedoch beanspruchen zu können, muss eine Pflegebedürftigkeit festgestellt worden sein.
Diese ermittelt der Medizinische Dienst, als verlängerter Arm der Pflegekassen und in Form eines Gutachtens, woraufhin dem Versicherten entweder ein Pflegegrad zugewiesen wird oder nicht. Wurde eine Pflegebedürftigkeit erkannt und ein Pflegegrad zugewiesen, so ergibt sich aus dessen Höhe das Maß sowie der Umfang auf entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Neben gemeinnützigen und staatlichen Stützpunkten zu Themen wie Pflege, pflegende Angehörige und Gesundheit sowie Prävention, sind insbesondere die entsprechenden Pflegekassen der geeignete Ansprechpartner, wenn es um die eigenen Belange in Bezug auf Ansprüche aus der Pflegeversicherung geht.
Gesetzlich Versicherte müssen keinen gesonderten Antrag über die Aufnahme in die soziale Pflegeversicherung stellen, da sie hieran, durch die Zugehörigkeit bei der gesetzlichen Krankenversicherung, automatisch mitversichert sind.
Die im Rahmen der Familienversicherung Mitversicherten, also unterhaltsberechtigte Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, deren regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen nicht höher als 470 Euro ist, brauchen in der Regel keine Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen.
Versicherte, die einer privaten Krankenversicherung (kurz: PKV) angehören, müssen in der Regel ebenfalls eine private Pflegeversicherung (kurz: PPV) abschließen.
Hierbei handelt es sich Sachleistungen aus der ambulanten- sowie stationären Pflege:
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/pflegekasse-42768
(Quellen zuletzt aufgerufen am 02.05.2022)
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