Ihr Anspruch
auf Pflegehilfsmittel
zum Verbrauch

Bedingungen

In erster Linie ist ein Pflegegrad zwischen 1-5 sowie die Durchführung der Pflege in der häuslichen Umgebung, die Voraussetzung, um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gemäß § 40 Abs.2 SGB XI erhalten zu können. Sofern diese beiden Kriterien erfüllt sind, erhalten Versicherte auf Antrag monatlich Sachmittel in Höhe von 40 Euro. Vorausgesetzt es wird ein Antrag hierzu gestellt und die Pflegekasse genehmigt diesen. 

Was tun, wenn kein Pflegegrad vorhanden ist

Wenn kein Pflegegrad vorhanden ist, haben Versicherte keinen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Es empfiehlt sich somit, falls sich körperliche, mentale, oder kognitive Beeinträchtigungen bemerkbar machen, wodurch Anforderungen und Belastungen eigenständig nicht mehr bewältigt werden können, ein Antrag auf Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse zu stellen.

Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest?

Als Auftragnehmer der Kranken- und Pflegekassen übernimmt der medizinische Dienst die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch eine Begutachtung. Hierzu werden anhand eines Fragebogens unterschiedliche Prüfkriterien abgearbeitet, die sich als sogenannte Module wie folgt darstellen lassen:

Erreichen die Kriterien am Ende der Begutachtung eine bestimmte Punktzahl, die eine Pflegebedürftigkeit darstellt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Pflegekasse, anhand des erhaltenen Gutachtens durch den medizinischen Dienst, einen Bescheid mit der Erteilung eines Pflegegrades an den Antragssteller übermittelt.

Pflegesachmittel im Überblick

Wenn ein Pflegegrad vorhanden ist und die Pflege zudem durch einen Verwandten bzw. Nahestehenden oder einen ambulanten Pflegedienst erfolgt, dann besteht gemäß § 40 Abs.2 SGB XI ein Anspruch für Versicherte auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Um folgende Produkte handelt es sich hierbei:

  • Einmalhandschuhe 
  • Mundschutz
  • FFP2 Masken
  • Bettschutzunterlagen
  • Schutzschürzen
  • Desinfektionsmittel

Zusätzliche Produkte

Weiterhin können neben den oben genannten Produkten auch wiederverwendbare Bettschutzeinlagen beantragt werden. Diese stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 vier mal im Jahr zu, sofern ein separater Antrag hierfür gestellt wird. Wir bieten Pflegenden die Möglichkeit kostenfreie wiederverwendbare Bettschutzeinlagen im Wert von 26,16 Euro, neben unseren Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, online zu beantragen.

Wo erhalte ich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Bei DocSani können pflegebedürftige Personen mit vorhandenen Pflegegrad, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch unkompliziert online bestellen. Wir beliefern Antragssteller monatlich und kostenfrei mit unserer DocSani CareBox und übernehmen die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse. Dadurch bleibt mehr Zeit, um sich voll und ganz der Pflege widmen zu können. Erfahren Sie mehr zu Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

In 3 Schritten zu Ihren
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Leistungsanträge

Besteht Bedarf an Pflegehilfsmittel zum einmaligen Gebrauch, muss ein entsprechender Antrag an die Pflegekasse gestellt werden. In der Regel handelt es sich entweder um ein Auswahlformular, in dem benötigte Produkte im Wert bis zu 40 Euro zusammengestellt werden oder um ein Antragsformular zur Versorgung mit den ausgewählten Pflegehilfsmitteln gemäß § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 SGB XI. Innerhalb von drei Wochen ist die Pflegekasse dazu verpflichtet eine Rückmeldung zu geben, wobei ein Bescheid in der Regel innerhalb weniger Tage da ist.

Wo stelle ich den Antrag?

Sie können über uns kostenfrei Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragen. Hierzu stellen Sie sich Ihre eigene DocSani CareBox zusammen und füllen Ihre Lieferdaten aus. Nachdem uns Ihre Pflegekasse einen positiven Bescheid in Bezug auf Ihren Antrag gegeben hat, erhalten Sie von uns monatlich Ihre kostenfreien Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 Euro. 

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