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Inkontinenz sollte kein Tabuthema mehr sein, denn immerhin sind laut Angaben der Deutschen Kontinenz Gesellschaft über 10 Millionen Bürger davon betroffen und 70 % davon leiden an einer sogenannten Harninkontinenz. Zudem erkranken im Laufe des Lebens zwei Drittel der Frauen und mehr als die Hälfte der Männer an einer Form von Inkontinenz.
Um Inkontinenz definieren zu können, sollte man im Vorfeld die Bedeutung von Kontinenz kennen. Hierbei handelt es sich nämlich um Fähigkeiten den Harn und die Blase kontrollieren zu können sowie die Kontrolle über den Darm und somit den Stuhlgang zu haben.
Bei Inkontinenz hingegen sind diese Fähigkeiten durch eine Dysfunktion, die verschiedene Ursachen haben kann, eingeschränkt. Wenn man von einer Blasen- oder Darmschwäche spricht, dann meint man im engeren Sinne eine Urin- oder Stuhlinkontinenzerkrankung.
Erstattungshöhe
40 Euro im Monat
gemäß §40 SGB XI
Wenn der untere Harntrakt aufgrund einer Funktionsstörung nicht mehr intakt ist und es zu ungewollten Urinabgängen kommt, so spricht man von Harninkontinenz. Es gibt verschiedene Ausprägungen und Formen, wobei die sogenannte Belastungsinkontinenz die weit verbreitetste Variante darstellt.
Körperliche Belastungen wie Husten, Treppensteigen oder schweres Heben führen zu Harnabgängen ohne vermehrten Harndrang, meistens bedingt durch eine Beckenbodenschwäche.
Im Bereich der Harninkontinenz wird weitestgehend zwischen folgenden – häufig auftretenden – Formen unterschieden:
Bei Betroffenen einer Harninkontinenz muss es sich nicht zwangsläufig um Pflegebedürftige oder Personen im höheren Alter handeln, da die Erkrankung ebenfalls Menschen in den verschiedensten Lebensjahren betrifft.
Neben einem erhöhten Schamgefühl sowie gesteigerter Unsicherheit bei Betroffenen, kann Inkontinenz ebenfalls zu einer körperlichen Beeinträchtigung führen als auch zu Beschwerden und Erkrankungen der Haut, wie zum Beispiel Entzündungen im Intimbereich oder Infektionen des Harnweges.
Für Betroffene kann sich eine Inkontinenzerkrankung auf viele Lebensbereiche auswirken, wie zum Beispiel in der Mobilität, Ausübung des Berufs sowie Sexualität. Allerdings muss ebenfalls erwähnt werden, dass durch eine gute Behandlung sowie Nutzung verschiedener Hilfsmittel, eine Inkontinenzerkrankung gut behandelbar ist.
Neben operativen Verfahren gibt es auch eine Vielzahl vorbeugender Maßnahmen, wie z. B.:
Eine Harninkontinenz kann verschiedene Ursachen haben, die zu einem unbeabsichtigten und unkontrollierbaren Harnverlust führen. Oftmals ist die Ursache eine Schwäche des Beckenbodens, wegen Veränderungen in Form und Funktion. Indiziert werden unter anderem folgende Ursachen:
Inkontinenz bezeichnet eine Erkrankung, bei der Personen nicht in der Lage sind, ihren Harn- und Stuhlgang zu kontrollieren
Oftmals handelt es sich bei einer Dysfunktion der Beckenmuskulatur um eine der häufigsten Ursachen für Inkontinenz. Des Weiteren werden operative Eingriffe, Schwangerschaft oder Geburt, aber auch Übergewicht genannt.
Es besteht die Möglichkeit, die Fehlfunktion durch eine Operation im Rahmen des Möglichen zu korrigieren oder auch präventive Maßnahmen, wie regelmäßiges Beckenbodentraining, Vermeidung schwerer Last sowie die Nutzung verschiedener Hilfsmittel zu ergreifen.
Leiden Personen nachweislich an einer Form von Inkontinenz, so bezuschusst die Krankenkasse i.d.R. monatlich Inkontinenzhilfen für den persönlichen Bedarf.
Die leichteste Maßnahme ist oftmals den Alltag an die Erkrankung anzupassen, da Betroffene mehrmals ein WC aufsuchen müssen und die Kleiderwahl z. B. hierbei entlasten könnte. Aber auch das stetige Erinnern der eigenen Person an Toilettengänge oder die Verhinderung von Stolperfallen wirken sich positiv auf den Umgang mit der Erkrankung aus. Fachlicher Rat, wie der eines Arztes, sollte immer eine Option sein, um sich bestmöglich auf Inkontinenz einzustellen.
Sind pflegebedürftige Personen von Inkontinenz betroffen, so gibt es oftmals nützliche Hilfsmittel, welche von der Krankenkasse bezuschusst werden, unter anderem bei folgender Indikation:
(A) Ableitende Inkontinenz
(B) Aufsaugende Inkontinenz
Die Indikation geht aus der ärztlichen Verordnung hervor, die im Vorfeld benötigt wird, um mit Hilfsmitteln gemäß § 33 Abs. 1 SGB V, wie zum Beispiel Inkontinenzprodukte, versorgt zu werden.
B) Aufsaugende Inkontinenz
In der Regel handelt es sich hierbei um mehrschichtige Produkte, die Urin aufsaugen oder den Stuhlgang auffangen:
Da eine anatomisch geformte Einlage mit einer Netz- oder Fixierungshose am hautfreundlichsten gilt, ist diese Versorgung bei Inkontinenz vorrangig zu empfehlen.
C) Hilfsmittel zur kontrollierten Blasenentleerung
Zudem stehen Versicherten hierbei weitere Hilfsmittel zur Unterstützung einer kontrollierten Blasenentleerung zu:
Häufig sind solche Geräte mit Sensoren ausgestattet, die beispielsweise ein Geräusch oder fühlbares Signal von sich geben, um an die Blasenentleerung zu erinnern.
D) Hilfsmittel zum Training der Beckenbodenmuskulatur
Leiden Versicherte an einer Beckenbodenschwäche oder wird ein Kontinenztraining in Erwägung gezogen, stehen folgende Geräte für eine Behandlungsmaßnahme zur Verfügung:
Es empfiehlt sich vor Inanspruchnahme eines solchen Geräts im Vorfeld fachärztliche Rücksprache zu halten und insbesondere sachgerecht in die Handhabung eingewiesen zu werden.
Liegt eine Indikation vor, die aus einer ärztlichen Verordnung hervorgeht und dazu führt, dass ein Hilfsmittel zur Behandlung von Inkontinenz verschrieben wurde, so stehen Betroffenen, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, entsprechende Hilfsmittel zu. Diese sollen u.a. zum Ausgleich einer körperlichen Beeinträchtigung dienen, aber auch den Erfolg einer Behandlung sichern.
Hilfsmittel gemäß § 33 Abs. 1 SGB V
Die Krankenkasse übernimmt hierbei in der Regel nur Kosten im Rahmen des Notwendigen. Sollte ein Hilfsmittel die vertraglichen Leistungsbeiträge übersteigen, trägt der Versicherte anfallende Mehrkosten meistens selbst.
Die meisten Zuschüsse der Krankenkasse für die Versorgung mit Inkontinenzprodukten liegen bei 18-28 Euro und werden für eine bestimmte Menge an Produkten, die den monatlichen Bedarf abdecken, zur Verfügung gestellt.
Neben der „wirtschaftlichen Aufzahlung“, die dann anfällt, wenn der Bedarf den Zuschuss übersteigt, sind Versicherte in der Regel gesetzlich dazu verpflichtet, eine Zuzahlung von 10 % des Abgabewertes eines Hilfsmittels, jedoch min. 5 € und max. 10 € zu leisten, sofern keine Befreiung gegenüber dieser vorliegt und das 18. Lebensjahr nicht vollendet wurde.
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(Quelllen zuletzt aufgerufen: 02.05.2022)
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