Anpassung
Wohnumfeld

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Möglichkeiten und Ansprüche

Was ist eine Wohnumfeldanpassung?

Grundsätzlich kann die Pflegekasse Zugehörigen der Pflegegrade 1 bis 5 einen Zuschuss bis zu 4.000 Euro für Anpassungsmaßnahmen in der häuslichen Pflege gewähren, die dazu führen, dass zum Beispiel die Pflege erst dadurch ermöglicht wird. Zudem sollen Umbaumaßnahmen die Pflege erheblich erleichtern oder eine mögliche Selbstständigkeit in der Lebensführung einer pflegebedürftigen Person sichern. Außerdem sollen durch Anpassungsmaßnahmen des Wohnumfelds pflegende Angehörige ebenfalls entlastet werden.

Kurze Übersicht zu den Voraussetzungen eines Antrags

Welche Maßnahmen sind gemeint?

Sofern erfolgreich ein Antrag für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI gestellt wurde, stehen Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Maßnahmen zu, die sich wie folgt darstellen lassen:

Maßnahmen außerhalb der Wohnung Maßnahmen im gesamten Wohnbereich Maßnahmen in der Küche Maßnahmen im WC und Badezimmer
Anpassung eines Aufzugs an pflegerische Bedürfnisse Schaffung einer reichlichen Bewegungsfläche Installation von Armaturen Anpassung eines vorhandenen Bades/WC
Schaffung von Orientierungshilfen Beseitigung von Rutsch- und Stolpergefahren Verlegung eines Rutschfesten Belags Einstiegshilfen in die Badewanne
Einbau von Greif- und Treppenhilfen Reorganisation und Umnutzung der Räume Abbau von Türschwellen Einbau einer Dusche, falls Badewanne nicht genutzt werden kann
Anpassung oder Vergrößerungen von Türen Anbringung von elektrischen Rollläden Einbau von Sicherungstüren Anpassung der Sitzhöhe eines WCs

Welche Maßnahmen betrifft der Zuschuss zusätzlich?

Die bezuschusste Obergrenze für Umbaumaßnahmen, die der Pflege dienen, diese erleichtern oder erst ermöglichen, ist bei 4.000 Euro festgesetzt. Liegen die Kosten über diesem Höchstsatz, so müssen diese seitens des Antragsstellers in den meisten Fällen selbst getragen werden.

Eine Ausnahme bildet die Situation, in der mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt leben, sodass in der Regel sogar ein Zuschuss bis zu 16.000 Euro gewährt werden kann.

Weitere Maßnahmen, die unter den Kostenzuschuss fallen, sind zum Beispiel etwaige Materialkosten, die auch dann berücksichtigt werden können, wenn keine professionellen Fachkräfte die Tätigkeiten ausführen. Zudem werden in der Regel auch Arbeitslöhne oder Genehmigungsgebühren durch den Zuschuss abgedeckt. Sämtliche Kosten sollten im Idealfall nachweisbar sein, worunter auch Verdienstausfälle oder Fahrtkosten fallen würden.

Welche Maßnahmen sind ausgeschlossen?

Damit die Pflegeversicherung die Kosten für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI trägt, muss die häusliche Pflege dadurch erleichtert bzw. ermöglicht werden oder eine Steigerung der Lebensqualität auf Seiten der pflegebedürftigen Person wiederhergestellt werden. Reine Modernisierungsmaßnahmen sind von dem Zuschuss ausgeschlossen sowie sämtliche Maßnahmen, mit denen eine allgemeine standardmäßige Ausstattung der Wohnung erreicht wird.
 
Weiterhin sind folgende Maßnahmen durch die Bezuschussung nicht abgedeckt:

Leistungsanspruch für Pflegebedürftige

Gemäß § 40 Abs. 4 Elftes Gesetzbuch (SGB XI) kann die Pflegekasse pflegebedürftigen Personen, die in den eigenen vier Wänden gepflegt werden, einen Zuschuss zahlen, welcher Anpassungsmaßnahmen der häuslichen Umgebung umfasst, damit daraus ein pflegerischer, gesundheitlicher, oder entlastender Nutzen für die Beteiligten entsteht.

Ab welchem Pflegegrad gilt der Zuschuss?

Wohingegen die meisten Leistungen, die aus der aus der gesetzlichen Pflegeversicherung vollkommen ausgeschöpft werden können, Versicherten zustehen, die mindestens dem Pflegegrad 2 zugehörig sind, gelten Umbaumaßnahmen für eine Wohnumfeldverbesserung ebenfalls ab dem ersten Pflegegrad gemäß § 28a Abs.1 Nr. 5 SGB XI.

Kostenfrei ab Pflegegrad 1 Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Veränderung der pflegerischen Situation

Kommt es im Laufe der Zeit zu einer Veränderung der pflegerischen Situation, beispielsweise durch eine Erschwerung der Pflegebedürftigkeit, sodass weitere Umbaumaßnahmen notwendig werden, so kann in der Regel ein weiterer Antrag auf entsprechende Zuschüsse beantragt werden. Der Höchstsatz, der durch die Pflegekasse gezahlt wird, liegt auch ein weiteres Mal grundsätzlich bei 4.000 Euro, sofern die pflegerische, sowie gesundheitliche Situation eine weitere Maßnahme erforderlich macht.

Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung

Grundsätzlich steht der Zuschuss für eine Umbaumaßnahme des Wohnumfeldes jedem Versicherten zu, dem ein Pflegegrad zugewiesen wurde, mit dem Ziel die Lebensqualität zu steigern oder möglichst zu erhalten. Zudem muss die Pflege im häuslichen Umfeld des Antragsstellers stattfinden, wodurch Pflege- oder Altenheime, in denen lediglich Pflegebedürftige gewerblich zur Miete untergebracht werden, von der Bezuschussung ausgeschlossen sind. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen müssen zudem stets auf die individuellen Anforderungen des Pflegebedürftigen ausgerichtet sein.

Hinweis

Wenn der Antrag auf eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI bewilligt wurde, werden dadurch Ansprüche auf anderweitige Leistungen nicht ausgeschlossen. Dies betrifft u.a. den Anspruch auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V sowie für (Digitale-) Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI und § 40a SGB XI.

Was passiert bei einem Umzug?

Wird ein Umzug in ein neues Wohnumfeld in Betracht gezogen, können grundsätzlich etwaige Kosten den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden, sodass beispielsweise der Umzug von einer Obergeschoss- in eine Erdgeschosswohnung durch die Pflegekasse bezuschusst werden kann. Dies betrifft in der Regel insbesondere die Mehrkosten in Bezug auf Material sowie Arbeitslöhne, wenn diese Kosten eindeutig der Wohnumfeldverbesserung zuzuordnen sind. Bestenfalls empfiehlt sich in solchen Sonderfällen eine vorherige Rücksprache mit der zuständigen Pflegekasse.

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Wo stelle ich einen Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Um einen Zuschuss für Umbaumaßnahmen im Rahmen einer Verbesserung des Wohnumfeldes zu beantragen, wird der Antrag vor Beginn einer Umbaumaßnahme an die zuständige Pflegekasse gerichtet (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB XI; § 19 Satz 1 SGB IV). In der Regel wird die Leistung in einzelnen Fällen dennoch gewährt, wenn Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes vor Antragsstellung bereits erledigt wurden, sofern die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI im Vorfeld erfüllt sind.

Wann erhalte ich eine Rückmeldung?

Grundsätzlich ist die Pflegekasse dazu verpflichtet innerhalb von 3 Wochen Anträge auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zu beantworten. Innerhalb von 3 Wochen sollten Versicherte in der Regel eine Rückmeldung erhalten, wenn für die Entscheidung keine gutachtliche Stellungnahme notwendig ist. Sollte für die Entscheidung dennoch ein Gutachten durch bspw. den medizinischen Dienst benötigt werden, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Sollte eine Akutsituation bestehen, dann erfolgt die Antwort meist innerhalb weniger Tage.

Merke:

Die Pflegekasse gewährt einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für Anpassungsmaßnahmen des pflegerischen Wohnraums. Dieser steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1-5 zur Verfügung, wodurch eine häusliche Pflege ermöglicht werden soll, oder auch die Mobilität des Pflegebedürftigen wiederhergestellt bzw. gesichert wird.

Beispiele einer Wohnraumanpassung:

  • Eingriffe in die Bausubstanz, z. B. Türverbreiterung
  • Festinstallierte Treppenlifte oder Rampen
  • Pflegerechtes Badezimmer
  • Anbringen von Haltegriffen
  • Maßnahmen zur Sturzprävention

Sollte sich die pflegerische Situation dahingehend verändern, dass weitere Umbaumaßnahmen nötig werden, erhalten Antragssteller in der Regel einen weiteren Zuschuss.