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Möglichkeiten und Ansprüche
Grundsätzlich kann die Pflegekasse Zugehörigen der Pflegegrade 1 bis 5 einen Zuschuss bis zu 4.000 Euro für Anpassungsmaßnahmen in der häuslichen Pflege gewähren, die dazu führen, dass zum Beispiel die Pflege erst dadurch ermöglicht wird. Zudem sollen Umbaumaßnahmen die Pflege erheblich erleichtern oder eine mögliche Selbstständigkeit in der Lebensführung einer pflegebedürftigen Person sichern. Außerdem sollen durch Anpassungsmaßnahmen des Wohnumfelds pflegende Angehörige ebenfalls entlastet werden.
Sofern erfolgreich ein Antrag für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI gestellt wurde, stehen Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Maßnahmen zu, die sich wie folgt darstellen lassen:
Maßnahmen außerhalb der Wohnung | Maßnahmen im gesamten Wohnbereich | Maßnahmen in der Küche | Maßnahmen im WC und Badezimmer |
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Anpassung eines Aufzugs an pflegerische Bedürfnisse | Schaffung einer reichlichen Bewegungsfläche | Installation von Armaturen | Anpassung eines vorhandenen Bades/WC |
Schaffung von Orientierungshilfen | Beseitigung von Rutsch- und Stolpergefahren | Verlegung eines Rutschfesten Belags | Einstiegshilfen in die Badewanne |
Einbau von Greif- und Treppenhilfen | Reorganisation und Umnutzung der Räume | Abbau von Türschwellen | Einbau einer Dusche, falls Badewanne nicht genutzt werden kann |
Anpassung oder Vergrößerungen von Türen | Anbringung von elektrischen Rollläden | Einbau von Sicherungstüren | Anpassung der Sitzhöhe eines WCs |
Die bezuschusste Obergrenze für Umbaumaßnahmen, die der Pflege dienen, diese erleichtern oder erst ermöglichen, ist bei 4.000 Euro festgesetzt. Liegen die Kosten über diesem Höchstsatz, so müssen diese seitens des Antragsstellers in den meisten Fällen selbst getragen werden.
Eine Ausnahme bildet die Situation, in der mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt leben, sodass in der Regel sogar ein Zuschuss bis zu 16.000 Euro gewährt werden kann.
Weitere Maßnahmen, die unter den Kostenzuschuss fallen, sind zum Beispiel etwaige Materialkosten, die auch dann berücksichtigt werden können, wenn keine professionellen Fachkräfte die Tätigkeiten ausführen. Zudem werden in der Regel auch Arbeitslöhne oder Genehmigungsgebühren durch den Zuschuss abgedeckt. Sämtliche Kosten sollten im Idealfall nachweisbar sein, worunter auch Verdienstausfälle oder Fahrtkosten fallen würden.
Wohingegen die meisten Leistungen, die aus der aus der gesetzlichen Pflegeversicherung vollkommen ausgeschöpft werden können, Versicherten zustehen, die mindestens dem Pflegegrad 2 zugehörig sind, gelten Umbaumaßnahmen für eine Wohnumfeldverbesserung ebenfalls ab dem ersten Pflegegrad gemäß § 28a Abs.1 Nr. 5 SGB XI.
Wenn der Antrag auf eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI bewilligt wurde, werden dadurch Ansprüche auf anderweitige Leistungen nicht ausgeschlossen. Dies betrifft u.a. den Anspruch auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V sowie für (Digitale-) Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI und § 40a SGB XI.
Wird ein Umzug in ein neues Wohnumfeld in Betracht gezogen, können grundsätzlich etwaige Kosten den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden, sodass beispielsweise der Umzug von einer Obergeschoss- in eine Erdgeschosswohnung durch die Pflegekasse bezuschusst werden kann. Dies betrifft in der Regel insbesondere die Mehrkosten in Bezug auf Material sowie Arbeitslöhne, wenn diese Kosten eindeutig der Wohnumfeldverbesserung zuzuordnen sind. Bestenfalls empfiehlt sich in solchen Sonderfällen eine vorherige Rücksprache mit der zuständigen Pflegekasse.
Um einen Zuschuss für Umbaumaßnahmen im Rahmen einer Verbesserung des Wohnumfeldes zu beantragen, wird der Antrag vor Beginn einer Umbaumaßnahme an die zuständige Pflegekasse gerichtet (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB XI; § 19 Satz 1 SGB IV). In der Regel wird die Leistung in einzelnen Fällen dennoch gewährt, wenn Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes vor Antragsstellung bereits erledigt wurden, sofern die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI im Vorfeld erfüllt sind.
Grundsätzlich ist die Pflegekasse dazu verpflichtet innerhalb von 3 Wochen Anträge auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zu beantworten. Innerhalb von 3 Wochen sollten Versicherte in der Regel eine Rückmeldung erhalten, wenn für die Entscheidung keine gutachtliche Stellungnahme notwendig ist. Sollte für die Entscheidung dennoch ein Gutachten durch bspw. den medizinischen Dienst benötigt werden, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Sollte eine Akutsituation bestehen, dann erfolgt die Antwort meist innerhalb weniger Tage.
Die Pflegekasse gewährt einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für Anpassungsmaßnahmen des pflegerischen Wohnraums. Dieser steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1-5 zur Verfügung, wodurch eine häusliche Pflege ermöglicht werden soll, oder auch die Mobilität des Pflegebedürftigen wiederhergestellt bzw. gesichert wird.
Beispiele einer Wohnraumanpassung:
Sollte sich die pflegerische Situation dahingehend verändern, dass weitere Umbaumaßnahmen nötig werden, erhalten Antragssteller in der Regel einen weiteren Zuschuss.
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