Hilfsmittelverzeichnis

Das Hilfsmittelverzeichnis umfasst über 30.000 Produkte in 44 verschiedenen Produktgruppen, die wiederum über 600 Untergruppen mit über 1.800 Produktarten beinhalten. Es geht aus dem § 139 SGB V hervor und listet alle Hilfsmittel, die unter der Leistungspflicht der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung fallen, auf. Jedoch stellt es keine endgültige und abschließende Liste dar, sondern soll vielmehr als Orientierungs- und Auslegungshilfe dienen. Somit können Hilfsmittel, die darin nicht ausgeführt sind, ebenfalls unter die Leistungspflicht nach § 33 SGB V der Krankenkassen fallen.

Was ist das Hilfsmittelverzeichnis?

Das Hilfsmittelverzeichnis wird als systematisch strukturiertes Verzeichnis von dem GKV Spitzenverband, als bundesweiter Verband aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, erstellt und liefert einerseits umfassende Informationen in Bezug auf die Leistungspflicht der Krankenkassen sowie weitere Informationen in Bezug auf die Art und Qualität der im Verzeichnis aufgeführten Produkte. Zudem wird das Hilfsmittelverzeichnis kontinuierlich durch neu aufgenommene Produkte ergänzt und regelmäßig fortgeschrieben, was zu einer Verbesserung der Qualität der Hilfsmittelversorgung im Sinne des Versicherten führen soll.

§ 139 SGB V:


„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.“

Wie ist das Hilfsmittelverzeichnis aufgebaut?

Das Hilfsmittelverzeichnis ist in Produktgruppen (kurz: PG) gegliedert, wobei in jeder
Produktgruppe nochmals eine systematische Unterteilung in Anwendungsorte, Untergruppen und Produktarten besteht. Allgemeine Hilfsmittel, wie Absauggeräte oder Toilettenhilfen befinden sich in den Produktgruppen 01-33. Pflegehilfsmittel, die ausschließlich der Versorgung von Pflegebedürftigen dienen, sind in den Produktgruppen 50-54 gelistet, wobei jede Produktgruppe eine Gliederung sowie Indikationen enthält, die eine Versorgung notwendig machen. Weiterhin sind in der Produktgruppe 98 sonstige Pflegehilfsmittel enthalten und die Produktgruppe 99 umfasst Verschiedenes. Zudem sind in den Produktuntergruppen Qualitätsmindestanforderungen und Dienstleistungsanforderungen enthalten, die für Leistungserbringer (z. B. Sanitätshäuser oder Apotheken) gelten und außerdem gemäß § 127 SGB V vertraglich festgehalten und somit verpflichtend sind. Darüber hinaus können folgende Angaben können im Hilfsmittelverzeichnis je nach Produktgruppe aus einer Info-Box entnommen werden:

  • Produktgruppe: Definition und Indikation
  • Untergruppe: Anforderungen an die Beratung
  • Produktart: Beschreibung der Produktart

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Neue Produkte im Hilfsmittelverzeichnis

Im Regelfall entscheidet der GKV-Spitzenverband über die Aufnahme eines Produkts im Hilfsmittelverzeichnis, wobei ein konkreter Prüfungsantrag seitens der GKV auch an den Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) delegiert werden kann. Damit ein Produkt im Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen wird, müssen die dort aufgeführten Qualitätsanforderungen erfüllt sein, die auf den Seiten des GKV Spitzenverbands entnommen werden können.

Gut zu wissen!

Der Bundesanzeiger informiert in regelmäßigen Abständen von etwa 4 bis 6 Wochen über neu aufgenommene Produkte und Änderungen an bestehenden Produkteinträgen sowie Fortschreibungen von Produktgruppen.

Hilfsmittelpositionsnummer

Jedes Produkt im Hilfsmittelverzeichnis ist mit einer 10-stelligen sogenannten Hilfsmittelpositionsnummer gekennzeichnet. Ähnlich wie bei Medikamenten der Pharmazentralnummer dient diese als Art Ordnungsinstrument und gliedert sich in folgende fünf Abschnitte:

  • Produktgruppe
  • Anwendungsort
  • Untergruppe
  • Produktart
  • Bezeichnung des Einzelprodukts

Versorgungsanspruch auf Hilfsmittel

Der Versorgungsanspruch auf Hilfsmittel geht aus dem § 3 SGB V hervor, wobei insbesondere der Absatz 1 besagt, dass Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden, wenn Sie im Einzelfall erforderlich sind, um

  • den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens
  • (da steht ein Stichpunkt vor, der da nicht hingehört) auszugleichen
  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken
  • Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden


soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder durch Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 SGB V ausgeschlossen sind (…).