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Häufig kommt es vor, dass Pflegebedürftige nur für eine kurze Zeit vollstationäre Pflege in Anspruch nehmen müssen. Beispielsweise zur Bewältigung von Krisensituationen im Rahmen der häuslichen Pflege oder auch zur Überbrückung nach einem Aufenthalt in einem Krankenhaus. Hierzu kann eine Leistung aus der Pflegeversicherung, die sogenannte Kurzzeitpflege, gewährt werden. Um herauszufinden, was sich eigentlich unter dem Begriff verbirgt, welche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme gelten und wie hoch der Leistungsumfang der Kurzzeitpflege ist, lesen Sie weiter.
Kurze Definition:
Unter Kurzzeitpflege versteht man die kurzweilige Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären pflegerischen Einrichtung, wie zum Beispiel ein Pflege- oder Betreuungsheim, wenn die häusliche Pflege zu dem Zeitpunkt nicht sichergestellt werden kann.
Die Kurzzeitpflege wird in der Regel durch eine stationäre Einrichtung, wie ein Pflegeheim, in Anspruch genommen, wenn die pflegerische Versorgung ambulant nicht sichergestellt werden kann. Insbesondere zielt die Kurzzeitpflege auf die Entlastung von Angehörigen, zur Überbrückung eines Krankenhausaufenthaltes, oder um Personen in schwierigen Lebenssituationen pflegerisch kurzweilig zu entlasten.
Die zugesprochenen Leistungen, im Rahmen der Kurzzeitpflege, können für die Pflegegrade 2 – 5 neuerdings bis zu 1.774 Euro betragen und stehen maximal 8 Wochen(genauer gesagt 56 Tage) Pflegebedürftigen auf Antrag zu, wobei der Zeitraum nicht in voller Länge am Stück genommen werden muss. Pflegebedürftige, denen ein Pflegegrad 1 zugewiesen wurde, können ihren Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.
Nehmen Pflegebedürftige die Kurzzeitpflege in Anspruch, so erhalten sie im Prinzip dieselben Leistungen, die sie im Rahmen ihrer häuslichen Pflege enthalten, sodass die Grundpflege, Betreuungsleistungen und bei Bedarf auch die medizinische Behandlungspflege gewährleistet wird. Des Weiteren können nicht genutzte Mittel aus der Verhinderungspflege dem Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege hinzuaddiert werden, sodass bis 3.386 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung stehen können. Auf der anderen Seite können bis zu 806 Euro nicht genutzte Leistungen aus der Verhinderungspflege für
die Kurzzeitpflege verwendet werden
Für die Gewährleistung der Kurzzeitpflege müssen in der Regel besondere Situationen in der häuslichen Pflege bestehen, welche oftmals als sogenannte Krisensituationen bezeichnet werden. Dies betrifft beispielsweise eine Erkrankung oder Verhinderung der Pflegeperson, aber kann auch insbesondere die folgenden Situationen beinhalten.
Wenn bei Angehörigen und Betroffenen eine Pflegebedürftigkeit unvorbereitet und unvorhersehbar eintritt, beispielsweise nach einem Unfall oder einer schwerwiegenden Erkrankung, so greift die Kurzzeitpflege unter die Arme, damit genügend Zeit für den Umgang und die Organisation der neuen Situation vorhanden ist.
Falls eine häusliche Behandlungsmaßnahme einer Erkrankung keinen Erfolg zeigen wird, da sich der Gesundheitszustand eines Pflegebedürftigen verschlimmert, kümmern sich professionelle Pflegekräfte, im Rahmen der Kurzzeitpflege, um das Wohlergehen der Person.
Kann nach einem längeren Aufenthalt in einem Krankenhaus, aufgrund einer anstrengenden Operation, die häusliche Pflege nicht in einem ausreichenden Maße oder bedarfsgerecht sichergestellt werden, so wird die Kurzzeitpflege gern als entlastende Option der Betroffenen und Beteiligten genutzt.
Versicherte, denen kein Pflegegrad zugeteilt wurde, allerdings die medizinische sowie pflegerische Versorgung nach einem längeren Krankenhausaufenthalt nicht sichergestellt werden kann, haben im Rahmen der sogenannten Übergangspflege seit neustem Anspruch auf entsprechende Leistungen in dem Krankenhaus, in dem sie behandelt werden. Der Anspruch gilt für bis zu 10 Tage je Behandlung.
Auch bei teilstationärer Pflege können Sie unsere Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beziehen
Der Gesetzgeber ermöglicht eine flexible Kombination aus der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, was sich aus dem § 42 Abs. 2 SGB XI ergibt und sich wie folgt abbilden lässt:
Während der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen im Jahr, wird das Pflegegeld zur Hälfte, das bedeutet 50 % der zugesprochenen Leistung, weiterbezahlt.
Weiterhin können etwaige Kosten einer Kurzzeitpflege unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
Seit dem 01. Januar 2022 gelten neue Leistungsbeträge für die Kurzzeitpflege, was mit dem Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungs-Gesetz (GVWG) einherging und eine Erhöhung um 10 % (von 1.612 Euro auf 1.774 Euro pro Jahr) bedeutet.
Für die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung fallen im Grunde folgende Kosten an:
Im Rahmen der Kurzzeitpflege werden lediglich die pflegebedingten Aufwendungen, je nach Pflegegrad, bis zum Höchstbetrag von 1.774 Euro, übernommen.
Orientiert man sich an den Angaben des Sozialverband VdK, so belaufen sich die Tagesaufwendungen zwischen 63 Euro und 92 Euro, pro Pflegebedürftigen.
Es besteht die Möglichkeit, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten der entsprechenden Pflegekasse einzureichen und unter bestimmten Voraussetzungen (zum Teil) erstattet zu bekommen.
Grundsätzlich steht es jedem gesetzlich Pflegeversicherten zu, dem ein Pflegegrad ab 2 zugewiesen wurde, einen Antrag auf Kurzzeitpflege zu stellen. Hierbei werden die nötigen Dokumente und Unterlagen von der jeweiligen Pflegekasse, die bei den gesetzlichen Krankenkassen angegliedert ist, zur Verfügung gestellt, womit diese Institutionen als erster Ansprechpartner dienen.
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