Kurzzeitpflege

Häufig kommt es vor, dass Pflegebedürftige nur für eine kurze Zeit vollstationäre Pflege in Anspruch nehmen müssen. Beispielsweise zur Bewältigung von Krisensituationen im Rahmen der häuslichen Pflege oder auch zur Überbrückung nach einem Aufenthalt in einem Krankenhaus. Hierzu kann eine Leistung aus der Pflegeversicherung, die sogenannte Kurzzeitpflege, gewährt werden. Um herauszufinden, was sich eigentlich unter dem Begriff verbirgt, welche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme gelten und wie hoch der Leistungsumfang der Kurzzeitpflege ist, lesen Sie weiter.

Wichtiges auf einen Blick

Was bedeutet Kurzzeitpflege?

Kurze Definition:
Unter Kurzzeitpflege versteht man die kurzweilige Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären pflegerischen Einrichtung, wie zum Beispiel ein Pflege- oder Betreuungsheim, wenn die häusliche Pflege zu dem Zeitpunkt nicht sichergestellt werden kann.

Was genau ist mit Kurzzeitpflege gemeint?

Sind Pflegebedürftige für einen kurzen Zeitraum auf eine Pflege in einer stationären Einrichtung angewiesen, zum Beispiel weil ein pflegender Angehöriger (aufgrund von Urlaub oder Arbeit) verhindert ist oder die Pflegebedürftigkeit plötzlich und unvorhersehbar eintrat, so können sie bis zu 56 Tage im Jahr in vollstationäre Pflegeeinrichtung pflegerisch versorgt werden.

Formen der Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege wird in der Regel durch eine stationäre Einrichtung, wie ein Pflegeheim, in Anspruch genommen, wenn die pflegerische Versorgung ambulant nicht sichergestellt werden kann. Insbesondere zielt die Kurzzeitpflege auf die Entlastung von Angehörigen, zur Überbrückung eines Krankenhausaufenthaltes, oder um Personen in schwierigen Lebenssituationen pflegerisch kurzweilig zu entlasten.

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Leistungen der Kurzzeitpflege

Die zugesprochenen Leistungen, im Rahmen der Kurzzeitpflege, können für die Pflegegrade 2 – 5 neuerdings bis zu 1.774 Euro betragen und stehen maximal 8 Wochen(genauer gesagt 56 Tage) Pflegebedürftigen auf Antrag zu, wobei der Zeitraum nicht in voller Länge am Stück genommen werden muss. Pflegebedürftige, denen ein Pflegegrad 1 zugewiesen wurde, können ihren Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.

Verlauf der Kurzzeitpflege

Nehmen Pflegebedürftige die Kurzzeitpflege in Anspruch, so erhalten sie im Prinzip dieselben Leistungen, die sie im Rahmen ihrer häuslichen Pflege enthalten, sodass die Grundpflege, Betreuungsleistungen und bei Bedarf auch die medizinische Behandlungspflege gewährleistet wird. Des Weiteren können nicht genutzte Mittel aus der Verhinderungspflege dem Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege hinzuaddiert werden, sodass bis 3.386 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung stehen können. Auf der anderen Seite können bis zu 806 Euro nicht genutzte Leistungen aus der Verhinderungspflege für
die Kurzzeitpflege verwendet werden

Zusammensetzung der Kosten für die Kurzzeitpflege

Zweck der Kurzzeitpflege

Für die Gewährleistung der Kurzzeitpflege müssen in der Regel besondere Situationen in der häuslichen Pflege bestehen, welche oftmals als sogenannte Krisensituationen bezeichnet werden. Dies betrifft beispielsweise eine Erkrankung oder Verhinderung der Pflegeperson, aber kann auch insbesondere die folgenden Situationen beinhalten.

Plötzliche und unvorhersehbare Pflegebedürftigkeit

Wenn bei Angehörigen und Betroffenen eine Pflegebedürftigkeit unvorbereitet und unvorhersehbar eintritt, beispielsweise nach einem Unfall oder einer schwerwiegenden Erkrankung, so greift die Kurzzeitpflege unter die Arme, damit genügend Zeit für den Umgang und die Organisation der neuen Situation vorhanden ist.

Verschlimmerung der pflegerischen Situation

Falls eine häusliche Behandlungsmaßnahme einer Erkrankung keinen Erfolg zeigen wird, da sich der Gesundheitszustand eines Pflegebedürftigen verschlimmert, kümmern sich professionelle Pflegekräfte, im Rahmen der Kurzzeitpflege, um das Wohlergehen der Person.

Nach einem Krankenhausaufenthalt

Kann nach einem längeren Aufenthalt in einem Krankenhaus, aufgrund einer anstrengenden Operation, die häusliche Pflege nicht in einem ausreichenden Maße oder bedarfsgerecht sichergestellt werden, so wird die Kurzzeitpflege gern als entlastende Option der Betroffenen und Beteiligten genutzt.

Gut zu wissen!

Versicherte, denen kein Pflegegrad zugeteilt wurde, allerdings die medizinische sowie pflegerische Versorgung nach einem längeren Krankenhausaufenthalt nicht sichergestellt werden kann, haben im Rahmen der sogenannten Übergangspflege seit neustem Anspruch auf entsprechende Leistungen in dem Krankenhaus, in dem sie behandelt werden. Der Anspruch gilt für bis zu 10 Tage je Behandlung.

Gesetzlicher Anspruch

Der Leistungsanspruch der Kurzzeitpflege ergibt sich aus dem § 42 SGB XI und wird Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad ab 2, die in der häuslichen Umgebung gepflegt werden, gewährt, sofern:
Die Höhe der Leistungen im Rahmen der Kurzzeitpflege kann bis zu 1.774 Euro im Jahr betragen. Mit Pflegegrad 1, kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro eingesetzt werden.

Für welchen Zeitraum wird Kurzzeitpflege gewährt

In der Regel können Pflegebedürftige, die den Pflegegraden 2-5 zugehörig sind, die Kurzzeitpflege, in Form einer kurzweiligen vollstationären Unterbringung, für bis zu 8 Wochen im Jahr in Anspruch nehmen, sofern die Leistung beantragt und seitens der Pflegekasse genehmigt wurde. Die Tage können nach Belieben im Jahr verteilt gewählt werden.

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Kombinationsmöglichkeit: Verhinderungspflege

Der Gesetzgeber ermöglicht eine flexible Kombination aus der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, was sich aus dem § 42 Abs. 2 SGB XI ergibt und sich wie folgt abbilden lässt:

Kombination zugunsten der Kurzzeitpflege

  • Verhinderungspflege = 1.612 Euro / Jahr
  • Kurzzeitpflege = 1.774 Euro / Jahr
  • Ergibt zusammen = 3.386 Euro / Jahr, die im Rahmen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden können.

Kombination zugunsten der Verhinderungspflege

  • Kurzzeitpflege = 806 Euro/Jahr
  • Verhinderungspflege = 1.612 Euro/Jahr
  • ergibt zusammen = 2.418 Euro/Jahr, die im Rahmen der Verhinderungspflege in
  • Anspruch genommen werden können.

Pflegegeld während der Kurzzeitpflege

Während der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen im Jahr, wird das Pflegegeld zur Hälfte, das bedeutet 50 % der zugesprochenen Leistung, weiterbezahlt.

Weiterhin können etwaige Kosten einer Kurzzeitpflege unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

Gut zu wissen

Seit dem 01. Januar 2022 gelten neue Leistungsbeträge für die Kurzzeitpflege, was mit dem Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungs-Gesetz (GVWG) einherging und eine Erhöhung um 10 % (von 1.612 Euro auf 1.774 Euro pro Jahr) bedeutet.

Kosten und Übernahme

Für die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung fallen im Grunde folgende Kosten an:

  • Unterkunft und Verpflegung
  • sogenannte Investitions- bzw. Anfangskosten
  • Aufwendungen für die Pflege


Im Rahmen der Kurzzeitpflege werden lediglich die pflegebedingten Aufwendungen, je nach Pflegegrad, bis zum Höchstbetrag von 1.774 Euro, übernommen.

Welche Kosten tragen Versicherte

  • Meistens handelt es sich hierbei um einen sogenannten pflegebedingten Eigenanteil, der sich aus der Differenz zwischen den von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommenen Kosten und dem Pflegesatz einer Pflegeeinrichtung ergibt und zwischen Pflegeeinrichtungen unterschiedlich ausfallen kann.
  • Hinzu kommen Kosten für die Unterkunft und Verpflegung, worunter Aufwendungen für Mahlzeiten und die Zimmerreinigung fallen. Zusätzlich tragen Versicherte die Investitionskosten selbst, die beispielsweise Modernisierungsarbeiten bzw. Instandhaltungen umfassen.


Orientiert man sich an den Angaben des Sozialverband VdK, so belaufen sich die Tagesaufwendungen zwischen 63 Euro und 92 Euro, pro Pflegebedürftigen.

Wie finanzieren Versicherte, die Kosten einer Kurzzeitpflege

  • Leistungsanspruch von bis zu 1.774 Euro im Jahr nutzen (gilt ab Pflegegrad 2)
  • Kombinationsmöglichkeit mit der Verhinderungspflege nutzen
  • Eigenanteil in Höhe von 125 Euro einsetzen
  • Anteilige Pflegegeld verwenden

Gut zu wissen

Es besteht die Möglichkeit, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten der entsprechenden Pflegekasse einzureichen und unter bestimmten Voraussetzungen (zum Teil) erstattet zu bekommen.

Antrag auf Kurzzeitpflege

Grundsätzlich steht es jedem gesetzlich Pflegeversicherten zu, dem ein Pflegegrad ab 2 zugewiesen wurde, einen Antrag auf Kurzzeitpflege zu stellen. Hierbei werden die nötigen Dokumente und Unterlagen von der jeweiligen Pflegekasse, die bei den gesetzlichen Krankenkassen angegliedert ist, zur Verfügung gestellt, womit diese Institutionen als erster Ansprechpartner dienen.

Hilfe bei der Antragsstellung

Neben der Kranken- sowie Pflegekasse, besteht weiterhin die Möglichkeit sich an Pflege oder Sozialdienste zuwenden sowie entsprechend qualifizierte Pflegeberater.