Kombinationsleistungen

Im Rahmen der häuslichen Pflege steht pflegebedürftigen Personen, die ausschließlich durch Angehörige oder Nahestehende gepflegt werden, gemäß § 37 SGB XI das sogenannte Pflegegeld zu. Wenn keine Pflege durch das persönliche private Umfeld ausgeführt werden kann, so haben Versicherte gemäß § 36 SGB XI Anspruch auf einen ambulanten Pflegedienst. Die Pflegeversicherung bietet zudem gemäß § 38 SGB XI diese beiden Leistungsarten kombiniert in Anspruch zunehmen, was der sogenannten Kombinationsleistung entspricht.

Gut zu wissen!

Durch das neue Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG), sind die Pflegesachleistungen seit Anfang 2022 um 5 % gestiegen, sodass bei Inanspruchnahme von Kombinationsleistungen mehr Pflegegeld zur Verfügung steht.

Was bedeutet eine Kombinationsleistung?

Kurze Definition: Die Kombinationsleistung stellt häusliche Pflegemaßnahmen parallel durch Angehörige / Nahestehende sowie einen ambulanten Pflegedienst sicher und steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu.

Was genau ist mit Kombinationsleistungen gemeint?

Es gibt verschiedene Gründe, weswegen sich die Inanspruchnahme der Kombinationsleistung empfiehlt. In erster Linie kann eine umfassendere Pflege hervorgerufen werden, wenn pflegende Angehörige oder Vertraute durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst zusätzlich unterstützt werden. Zudem werden Pflegende dadurch ebenfalls entlastet, sodass weiteren Verpflichtungen nachgegangen werden kann.

Formen der Kombinationsleistung

Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2-5, deren pflegerische Versorgung im häuslichen Umfeld sichergestellt wird, können beispielsweise das Pflegegeld sowie ambulante Pflegesachleistungen, im Rahmen der Kombinationsleistung in Anspruch nehmen, wobei es zu einer anteiligen Verringerung des Pflegegeldes kommt.

Kostenfrei ab Pflegegrad 1 Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Kombinationsleistung und Pflegegeld

Ungekürztes Pflegegeld wird grundsätzlich Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung, ab Pflegegrad 2, monatlich überwiesen, sofern die Pflege im vollen Umfang durch Angehörige ausgeführt wird. Oftmals gibt die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an pflegende Angehörige weiter, als Zeichen der Wertschätzung für pflegerische Maßnahmen.

Kombinationsleistung und Pflegesachleistung

Neben der Möglichkeit, die häusliche Pflege durch Angehörige oder Nahestehende sicherzustellen, können Versicherte ambulante Pflegesachleistungen durch einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nehmen. In diesem Fall steht kein Pflegegeld zu und die vollbrachten pflegerischen Leistungen rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.

Pflegehilfsmittel und Kombinationsleistungen

Die Versorgung mit Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 40 Euro monatlich, können zu pflegende Personen zeitgleich mit Kombinationsleistungen in Anspruch nehmen. Pflegehilfsmittel stehen Versicherten bereits mit Pflegegrad 1 kostenfrei zur Verfügung.

Vorteile der Kombinationsleistung

Die Kombinationsleistung bietet die Möglichkeit, die Pflege auf individuelle Bedürfnisse besser abzustimmen. So können durch das Einbinden eines professionellen Pflegedienstes umfassendere pflegerische Maßnahmen sichergestellt werden, aber auch eine Überforderung der pflegenden Angehörigen, wenn beispielsweise gewisse Kompetenzen noch fehlen, kann dadurch vermieden werden.

Gesetzlicher Anspruch - kombinationsleistung

Der Leistungsanspruch ergibt sich aus dem § 38 SGB XI und steht grundsätzlich allen Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld zu, denen ein Pflegegrad ab 2 zugewiesen wurde. Die Kombinationsleistung wird grundsätzlich dann beantragt, wenn die häusliche Pflege durch Angehörige nicht im ausreichenden Maß sichergestellt werden kann oder zusätzliche ambulante Unterstützungsmaßnahmen notwendig sind.

Gut zu wissen!

Die Kombinationsleistung können Pflegebedürftige in betreuten Wohngruppen in der Regel ebenfalls beantragen. Werden Versicherte hingegen stationär versorgt, so besteht kein Anspruch auf Kombinationsleistungen.

Wie hoch sind die Leistungen?

Die Höhe der Kombinationsleistung ergibt sich aus dem zugewiesenen Pflegegrad und berücksichtigt ebenfalls in Anspruch nehmende Pflegesachleistungen.

ab 01.2022Ambulant
PflegegradPflegesachleistungPflegesachleistung
1
2316 €724 €
3545 €1.363 €
4728 €1.693 €
5901 €2.095 €

Wie berechnet sich die Kombinationsleistung?

Das Pflegegeld reduziert sich anteilig um die Aufwendungen der beanspruchten ambulanten Pflegesachleistungen, die mit dem Pflegegeld verrechnet werden. Genauer verringert sich das Pflegegeld um den prozentualen Anteil, für den die Pflegesachleistungen genutzt werden.

Beispiel einer Kombinationsleistung

Frau Müller hat einen Pflegegrad 2 und möchte teilweise durch ihren Sohn und teilweise durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, welcher 362 Euro hierfür monatlich aufwenden müsste:

  • Pflegegeld mit Pflegegrad 2: 316 Euro
  • Pflegesachleistung mit Pflegegrad 2: 724 Euro


Kosten des ambulanten Pflegedienstes: 362 Euro

Die Kosten des ambulanten Pflegedienstes stellen 50 % der Summe dar, die Frau Müller monatlich an Pflegesachleistungen zustehen.

(724 Euro minus 362 Euro = 362 Euro = 50 % des Leistungszuspruchs)

Im Rahmen der Kombinationsleistung verringert sich das Pflegegeld somit um 50 %, wodurch Frau Müller am Ende 158 Euro an Pflegegeld im Monat zusteht, während ein ambulanter Pflegedienst zusätzlich 50 % der Pflegesachleistungen bei ihr zu Hause erbringt.

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Wo beantrage ich Kombinationsleistungen?

Entsprechende Anträge auf Kombinationsleistungen müssen an die Pflegekasse adressiert werden, was mit einem formlosen Schreiben erfolgen kann, worin auf eine Ergänzung der aktuellen Leistungen um die Kombinationsleistung hingewiesen wird. Die Bewilligung erfolgt durch die Pflegekasse nach Antragsstellung auf Kombinationsleistungen.