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In der Regel spricht man von häuslicher Pflege, wenn die Pflege einer pflegebedürftigen Person durch Angehörige in der häuslichen Umgebung, bzw. meist durch einen ambulanten Pflege– oder Betreuungsdienst erfolgt. Für Pflegebedürftige bedarf es dadurch keiner Umstellung an ein neues Umfeld. Angehörige oder enge Vertraute erhalten dadurch weiterhin die Möglichkeit in der Nähe ihres liebsten Menschen zu sein. Insbesondere handelt es sich bei der häuslichen Pflege um folgende Leistungen
Tritt also im Laufe des Lebens eine Pflegebedürftigkeit ein, bestehen für Betroffene eine Vielzahl von medizinischen, pflegerischen oder haushaltswirtschaftlichen Leistungen. Diese können in der häuslichen Umgebung in Anspruch genommen werden, sodass einerseits Angehörige hierdurch entlastet und andererseits Pflegebedürftige angemessen versorgt werden
Erstattungshöhe
40 Euro im Monat
gemäß § 40 Abs. 2 SGB XI
Zustehende Leistungen ergeben sich aus der Höhe des zugewiesenen Pflegegrades. Je höher dieser ist, desto schwerer liegt eine Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person vor und umso mehr Leistungen können somit aus der Pflegeversicherung für die Pflege zu Hause in Anspruch genommen werden.
Wurde ein Pflegegrad zugewiesen und findet die Pflege ambulant, also im eigenen zu Hause statt, so steht es den Betroffenen frei, wer die Pflege ausüben soll. Die folgenden Personengruppen führen in der Regel die häusliche Pflege durch:
Pflegende Angehörige im häuslichen Umfeld müssen sich dessen bewusst sein, dass diese Pflegeform in einigen Situationen sehr anspruchsvoll sein kann und somit gewisse Kompetenzen im Umgang mit Pflegebedürftigen vorhanden sein sollten, die allerdings durch einen Pflegedienst oder der pflegenden Tätigkeit an sich, in der Regel schnell anzueignen sind.
Wenn pflegebedürftige Personen keine Möglichkeit haben, Hilfe und Unterstützung durch Angehörige oder nahestehende Personen in Anspruch zunehmen, dann können entsprechende pflegerische Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst ausgeübt werden.
Zudem kann auch ein sogenannter Betreuungsdienst folgende Versorgungsleistungen übernehmen:
Die Leistungen beziehen sich überwiegend auf Betroffene mit Pflegegrad 2. Zugehörige des Pflegegrades 1 können ihren Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro einsetzen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in der häuslichen Pflege einsetzbar Erstattungshöhe 40 Euro jederzeit änderbar monatliche Zusendung bei DocSani beantragen.
Im allgemeinen Sprachgebrauch auch unter dem Begriff „Polnische Pflegekraft“ bekannt, handelt es sich hierbei in der Regel um eine helfende Kraft aus Osteuropa, wie zum Beispiel Polen, Bulgarien, Rumänien oder auch Ungarn sowie Tschechien. Die Inanspruchnahme einer osteuropäischen Pflegekraft wird in der Regel nicht von den Pflegekassen unterstützt, wobei für einige Leistungen grundsätzlich anteilig das Pflegegeld genutzt werden kann.
Oftmals wird der Begriff missverstanden, da es sich hierbei meist nicht um eine examinierte Pflegefachkraft handelt, die Medizinische Behandlungspflege gemäß SBG V, wie zum Beispiel Blutdruckmessen oder Verbands- sowie Katheterwechsel, durchführen darf. Vielmehr unterstützt eine polnische Pflegekraft beispielsweise im Haushalt oder in der Sicherung der Grundpflege. Aber auch Betreuungsmaßnahmen wie Alltagsgestaltungen oder Aufrechterhaltung sozialer Kontakte können mit Hilfe von osteuropäischen Pflegekräften ermöglicht werden. Das Konzept ist auch als sogenannte 24-Stunden-Pflege bekannt.
Körperbezogene Pflegemaßnahmen | Pflegerische Betreuungsmaßnahmen | Hauswirtschaftliche Unterstützung |
---|---|---|
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege | Hilfe bei der Orientierung | Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege |
Ernährung | Gestaltung des Alltag | Kochen, Wäsche |
Förderung der Bewegung / Mobilität | Aufrechterhaltung sozialer Kontakte | Einkaufen, sonstige Besorgungen |
Anpassung der Liegeposition | Begleitung zu Ämtern order Ärzten | Reinigung der Wohnflächen |
Falls Pflegebedürftige keine Möglichkeit haben, Angehörige oder Nahestehende in die Pflege mit einzubeziehen, dann wird in der Regel ein ambulanter Pflegedienst beauftragt. Dieser übernimmt neben der Unterstützung im Haushalt, die Körperpflege und die Betreuung eines Pflegebedürftigen. Zusätzlich – im Rahmen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SGBV – folgen noch Leistungen, sofern ein Pflegegrad und eine ärztliche Verordnung vorliegt.
Pflegende Angehörige haben durch eine sogenannte Kombinationsleistung die Möglichkeit, neben Pflegegeld, auch Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Pflege auf individuelle Bedürfnisse des Pflegebedürftigen abgestimmt ist, wodurch eine bestmögliche Versorgung ermöglich wird. Das Pflegegeld vermindert sich zum Verhältnis der angewandten Pflegesachleistungen durch den ambulanten Pflegedienst.
Steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu, die sich entscheiden, anstatt durch einen ambulanten Pflegedienst-, lieber durch Angehörige oder Nahestehende im häuslichen Umfeld gepflegt zu werden. Pflegegeld wird pflegebedürftigen Personen auf das Konto überwiesen, sodass diese frei über die Verwendung verfügen können. In der Regel wird das Pflegegeld den pflegenden Angehörigen oder Nahestehenden als Anerkennung weitergegeben.
Pflegegrade | Pflegegeld |
---|---|
1 | – |
2 | 316 € |
3 | 545 € |
4 | 728 € |
5 | 901 € |
Pflegesachleistungen können in Form eines Pflegedienstes in Anspruch genommen werden. Diese kümmern sich nicht nur um die Behandlungspflege, sondern entlasten auch pflegende Familien durch Hilfe und Unterstützung im Alltag, sodass diese beispielsweise weiterhin ihren Beruf ausüben können.
Pflegegrad | Pflegesachleistung |
---|---|
1 | – |
2 | 724 € |
3 | 1.363 € |
4 | 1.693 € |
5 | 2.095 € |
Dies kann als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen des pflegerischen Wohnraums durch die Pflegekasse gezahlt werden. Bis zu 4.000 Euro stehen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1-5 für diese Verwendung zur Verfügung, wodurch eine häusliche Pflege ermöglicht werden soll, oder auch die Mobilität des Pflegebedürftigen wiederhergestellt bzw. gesichert wird.
Wenn sich die pflegerische Situation verändern sollte und dadurch weitere Umbaumaßnahmen nötig werden, so kann ein Antrag auf Wohnraumanpassung in der Regel auch ein zweites Mal gewährt werden.
unterstützt Betroffene ab Pflegegrad 2 durch die sogenannte teilstationäre Versorgung, in dem zu pflegende Personen im Laufe des Tages in einer Pflegeeinrichtung kurzzeitig betreut werden, weil die Pflege im häuslichen Umfeld nicht bedarfsgerecht sichergestellt werden kann, oder dadurch Angehörige entlastet- sowie in Ihrer Pflege unterstützt werden sollen.
Pflegegrad | Tages- und Nachtpflege |
---|---|
1 | – |
2 | 689 € |
3 | 1.298 € |
4 | 1.612 € |
5 | 1.995 € |
dient pflegenden Angehörigen, falls diese mal verhindert sein sollten und die Pflege für einen gewissen Zeitraum nicht durchführen können, als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung. Der Leistungsanspruch besteht für maximal 6 Wochen je Kalenderjahr und wird Zugehörigen der Pflegegrade 2-5 gewährt.
Pflegegrad | Maximale Leistung (pro Jahr) |
---|---|
1 | – |
2–5 | 1.612 Euro als Kostenübernahme für Ersatzpflege bis zu 6 Wochen |
Sollen in erster Linie die häusliche Pflege erleichtern bzw. die Lebensqualität einer pflegebedürftigen Person erhalten oder steigern. Einerseits können Versicherte technische Pflegehilfsmittel, wie zum Beispiel ein Pflegebett oder Lagerungshilfen in Anspruch nehmen und andererseits zum Verbrauch bestimme Pflegehilfsmittel, wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen, beantragen.
Pflege von zu Hause ist mit verschiedenen finanziellen und materiellen Aufwänden verbunden, deren Umfang stets abhängig von der vorliegenden Pflegebedürftigkeit einer Person ist. Um eine optimale Versorgung einer pflegebedürftigen Person sicherzustellen, stehen Betroffenen verschiedene Geld- und Sachleistungen, seitens der Pflegekasse sowie Krankenkasse, zur Verfügung. Meistens entstehen folgende Kosten in Bezug auf Aufwendungen in der häuslichen Pflege:
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung |
---|---|---|
1 | – | – |
2 | 316 € | 724 € |
3 | 545 € | 1.363 € |
4 | 728 € | 1.693 € |
5 | 901 € | 2.295 € |
Monatliches Pflegegeld wird Pflegebedürftigen in der Regel direkt auf ihr Konto überwiesen, sodass diese frei über dessen Verwendung verfügen können. Pflegesachleistungen werden grundsätzlich über einen ambulanten Pflegedienst bezogen, wobei es sich insbesondere um folgende Versorgungsangebote handelt, die durch die Pflegeversicherung getragen werden:
Die Leistungen stehen in der Regel Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu, wobei Zugehörige des Pflegegrades 1 ihren Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich verwerten können.
Insbesondere handelt es sich während der häuslichen Pflege hierbei um Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V, wofür es einer ärztlichen Verordnung Bedarf. Die Leistungen werden durch einen ambulanten Pflegedienst ausgeführt. Hierbei handelt es sich vor allem um:
Gemäß SGB V handelt es sich hierbei um einen Eigenanteil in Höhe von 10 %, jedoch maximal 10 € pro Hilfsmittel. Versicherten erhalten in der Regel eine gänzliche oder zumindest anteilige Befreiung von der Zuzahlung, wenn eine sogenannte Belastungsobergrenze gemäß § 62 SGB V erreicht wird. Diese umfasst Zahlungen, die im Jahr zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt übersteigen. Bei pflegebedürftigen Personen, die unter chronischen Krankheiten leiden, liegt die Grenze sogar bei nur einem Prozent.
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