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Die gesetzliche Krankenversicherung, der knapp 90 % der Bürger in Deutschland angehören, bietet durch sein Regelwerk einen umfassenden Gesundheitsschutz, mit dem Ziel: die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu fördern, worunter Maßnahmen zur Linderung von Krankheitsbeschwerden ebenfalls miteinbezogen werden.
Die gesetzliche Krankenkasse wurde im Rahmen der Bismarckschen Sozialgesetzgebung mit dem „Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter“ im Jahr 1883 eingeführt und beruht auf den Prinzipien der Solidarität, Subsidiarität und der Selbstverwaltung. Das bedeutet, dass alle Versicherten, unabhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, Anspruch auf umfassende und einheitliche Versorgungsleistungen haben. Darüber hinaus sind die abzuführenden Beiträge von dem Einkommen der Versicherten abhängig. Im Rahmen der Selbstverwaltung wird einerseits Versicherten und Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht durch deren gewählten Vertreter gewährt und andererseits die medizinische Versorgung über die gemeinsame Selbstverwaltung der Kassen und Leistungserbringer gestaltet.
Durch den GKV-Spitzenverband, als alleiniger gesetzlich vorgesehener Verband, werden die Kassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie Wahrnehmung der Interessen unterstützt. Zudem gelten die vom GKV Spitzenverband abgeschlossenen Verträge und sonstigen Entscheidungen für alle Mitgliedskassen, Landesverbände der Krankenkassen sowie für die Versicherten.
Wirtschaftlich arbeitet eine gesetzliche Krankenkasse nach dem Kostendeckungsprinzip und erwirtschaftet somit keine Gewinne. Sie schließt Versorgungsverträge mit Leistungserbringern, wie Sanitätshäusern, Apotheken und Verbänden ab, erhebt von den Mitgliedern sowie Arbeitgebern entsprechende Kassenbeiträge und regelt die Bezahlung der erbrachten Leistungen.
Die Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind in 15 Kapiteln mit insgesamt 615 Paragrafen im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) zusammengefasst. Die Bezeichnung der einzelnen Kapitel lauten wie folgt:
Im Rahmen der gesetzlich Krankenversicherung erhält jeder Bundesbürger Zugang zu:
Durch die Auslegung der Regelungen soll ermöglicht werden, dass jeder gesetzlich Versicherte die gleichen umfassenden Gesundheitsleistungen erhält, sodass jedem Fall die medizinische Grundversorgung sichergestellt ist, unabhängig vom Einkommen oder Alter.
In der Regel gilt für Versorgungen, die innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden, das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot. Das bedeutet, dass die beanspruchten Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und somit das „Maß des Notwendigen“ nicht überschreiten dürfen. Die genauen Ansprüche können im Einzelfall unterschiedlich ausfallen und zudem kann der Gesetzgeber den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen in einem beliebigen Zeitraum neu festlegen.
Weitere interessante Themen:
Durch die Familienversicherung sind Familienangehörige eines gesetzlich Krankenversicherten automatisch und beitragsfrei mitversichert, sofern sie über kein eigenes Einkommen verfügen. Familienmitglieder können der Lebenspartner oder Ehegatte sowie die Kinder sein. Stiefkinder, Adoptivkinder und Enkel, für deren Lebensunterhalt größtenteils der gesetzlich Krankenversicherte aufkommt, sind von der Regelung eingeschlossen. Bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder ohnehin kostenfrei familienversichert. Darüber hinaus sind Kinder über dem 18. Lebensjahr, in Fällen von körperlicher, seelischer oder geistiger Beeinträchtigung, wodurch die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts nicht möglich ist, ebenfalls automatisch familienversichert.
Damit die Familienversicherung greift, müssen auf Seiten des versicherten Mitglieds einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum Beispiel muss sich der Hauptwohnsitz in Deutschland befinden sowie die Berücksichtigung weiterer Kriterien in Bezug auf das Arbeitsverhältnis und das Einkommen.
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