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Mit erhöhtem Lebensalter besteht vermehrt die Gefahr im eigenen pflegerischen häuslichen Umfeld auf Stolperfallen oder kleine Hürden zu stoßen, welche die Beweglichkeit einschränken und im schlimmsten Fall zu Verletzungen der pflegebedürftigen Person führen können. Durch eine sogenannte barrierefreie Einrichtung lässt sich dem entgegenwirken und Versicherte können hierbei von gesetzlichen Ansprüchen profitieren. DocSani führt Sie auf dieser Seite in das Thema barrierefreies Wohnen Schritt für Schritt ein.
Definition Barrierefreiheit gemäß § 4 BGG
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert Barrierefreiheit als gegeben, wenn „bauliche und sonstige Anlagen (…) für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis undgrundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“
Grundsätzlich ist es von großer Bedeutung, ein möglichst barrierefreies Umfeld im Rahmen der Pflege in den eigenen vier Wänden sicherzustellen. Die Gründe hierfür sind vielfältig und zielen insbesondere auf die Minimierung von Stolpergefahren für Pflegebedürftige sowie zur Schaffung einer angemessenen Pflegeumgebung für pflegende Angehörige. Damit die Pflege gewährleistet werden kann und unnötige Einschränkungen durch Gegebenheiten des Wohnumfelds beseitigt werden, sollten sich Betroffene der häuslichen Pflege möglichst frühzeitig um barrierefreie Möglichkeiten erkundigen, da ein pflegerischer Nutzen wahrscheinlich schnell entstehen könnte und somit ambulante Pflegedienste sowie pflegende Angehörige als auch Pflegebedürftige einen Mehrwert bietet.
Da lediglich der Begriff “Barrierefreiheit“ gesetzlich definiert ist, gibt es für das sogenannte barrierefreie Wohnen unterschiedliche Definitionen, wobei in der Regel folgende Punkte hervorgehoben werden:
Weiterhin regeln diverse DIN-Normen die Barrierefreiheit und grenzen diese von dem Begriff „rollstuhlgerecht“ im Spezifischen nochmals ab:
Die DIN – 18040-2 wird hierbei nochmals unterteilt in
wobei insbesondere beim „privaten Bereich“ ausdrücklich zu erwähnen gilt, dass zusätzlich zwischen barrierefrei nutzbaren Wohnobjekten und barrierefrei sowie uneingeschränkt mit einem Rollstuhl nutzbaren Wohnobjekten unterschieden wird.
Bei einer rollstuhlgerechten Wohnung muss beispielsweise eine Türbreite von 90 cm vorhanden sein, wohingegen bei einer barrierefreien Wohnung eine Türbreite von 80 cm ausreichen ist.
Im Folgenden bieten wir verschiedene Beispiele hinsichtlich Anpassungsmöglichkeiten in den eigenen Räumlichkeiten:
Maßnahmen außerhalb der Wohnung | Maßnahmen im gesamten Wohnbereich | Maßnahmen in der Küche | Maßnahmen im WC und Badezimmer |
---|---|---|---|
Anpassung Aufzugs an pflegerische Bedürfnisse | Schaffung einer reichlichen Bewegungsfläche | Installation von Armaturen | Anpassung eines vorhandenen Bades/WC |
Schaffung von Orientierungshilfen | Beseitigung von Rutsch- und Stolpergefahren | Verlegung eines Rutschfesten Belags | Einstiegshilfen in die Badewanne |
Einbau von Greif- und Treppenhilfen | Reorganisation und Umnutzung der Räume | Abbau von Türschwellen | Einbau einer Dusche, falls Badewanne nicht genutzt werden kann |
Anpassung oder Vergrößerungen von Türen | Anbringung von elektrischen Rollläden | Einbau von Sicherungstüren | Anpassung der Sitzhöhe eines WCs |
Insbesondere für Pflegebedürftige sowie deren Angehörige ist das barrierefreie Einrichten des eigenen Wohnumfeldes ein wichtiger Aspekt in der Sicherstellung der häuslichen Pflege. In erster Linie gilt zu ermitteln, welcher Bedarf an Barrierefreiheit besteht sowie im Anschluss eine gründliche Planung in Bezug auf die Umsetzung verschiedener Anpassungs- sowie Umbaumaßnahmen.
Selbstverständlich können Betroffene auch den Umzug in ein vollständig barrierefreien (gegebenenfalls zusätzlich behindertengerecht) Neubau in Erwägung ziehen, sodass entsprechende Anpassungen im Vorfeld bereits durchgeführt wurden. Hierbei können Versicherte außerdem prüfen, welche Zuschussregelungen diesbezüglich aus der Kranken– sowie Pflegeversicherung bestehen.
Sicherstellen, dass alle Wohnungseingänge sowie Zugänge zu den verschiedenen Räumlichkeiten keine Einschränkungen bieten
In der Regel das wichtigste Territorium in der Wohnung, wenn es um Barrierefreiheit geht. Einerseits können Hindernisse die Beweglichkeit einschränken und somit Maßnahmen zur Körperhygiene gefährden und anderseits können in Badbereich viele Vorkehrungen getroffenwerden, um dies zu verhindern
Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt können bis zu 16.000 Euro für Anpassungsmaßnahmen des Wohnumfeldes gewährt werden.
Als zentrale Orte in der Wohnung, in denen sich Mitglieder eines pflegerischen Umfeldes häufig aufhalten bzw. erholen, gilt hierbei besonders darauf zu achten, Hindernisse, Gefahren und Stolperfallen nicht entstehen zu lassen und bei Vorhandensein zu beseitigen.
Außerdem empfiehlt es sich auf eine gute Beleuchtung nicht zu verzichten und, wenn möglich, entsprechend nachzurüsten, damit das Sehvermögen nicht eingeschränkt ist, um Gefahren,Stolperfallen und Hindernisse sowie Hürden wahrnehmen zu können und zu vermeiden.Beispielsweise bieten Leuchten, die automatische durch Bewegungen ausgelöst werden, eine gute Orientierungshilfe in den eigenen vier Wänden. Fest stehende oder eingebaute Möbel sowie ausreichend breite Türdurchgänge, insbesondere für Rollstuhlfahrer, führen zu einer erheblichen Steigerung des barrierefreien Wohnbereichs.
Zudem helfen Treppenlifte, die in den Wohnraum eingebaut wurden, das Erreichen der jeweiligen Räumlichkeiten und werden zusätzlich im Rahmen der Wohnraumanpassung von der Pflegekasse mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst.
Im Bereich des barrierefreien Bauens müssen die Kriterien aus der DIN-Normen beachtet werden, die Gestaltungen der einzelnen Räumlichkeiten in Bezug auf die Barrierefreiheit festlegen. Möchten Versicherte in eine barrierefreie Neubauwohnung umziehen, so sollte diese den Kriterien der DIN Norm 18040-2 unterliegen, wobei für Rollstuhlfahrer nochmals gesonderte Regelungen im Rahmen dieser Norm bestehen. Des Weiteren sollten Interessenten eines barrierefreien Wohnobjekts, neben einer möglichen Knappheit am Wohnungsmarkt, auch mit wahrscheinlich höheren Bezugskosten rechnen, da der Bau solch einer Wohnform grundsätzlich auch mit höheren Kosten verbunden ist und Kosten meisten auf Vermieter umgelagert werden.
In der Regel steht es jedem Mieter gemäß § 554a, Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu, im Rahmen der Barrierefreiheit die Zustimmung für bauliche Anpassungsmaßnahmen seitens des Vermieters zu erlangen, sofern diese eine körperliche Einschränkung des Versicherten oder seines Angehörigen betreffen. In der Regel kann der Vermieter seine Zustimmung gegenüber baulichen Veränderung verweigern, wenn diese beispielsweise massive Eingriffe in die Bausubstanz einfordern, wie zum Beispiel die Installation eines Aufzuges oder die Veränderungen Raumzugänge in Bezug auf Breite und Höhe. Dies ist allerdings grundsätzlich Ermessenssache und meistens gewähren Vermieter Veränderungen des Wohnobjekts, um ein langfristiges Mietverhältnis sicherzustellen.
Grundsätzlich bedarf es keiner Zustimmung des Vermieters, wenn kleine Anpassungsmaßnahmen in die Wege geleitet werden, welche keine substanzielle bauliche Veränderung mit sich bringen:
Hierbei bestehen in der Regel keine Einschränkungen im Gestaltungsspielraum eines barrierefreien Eigentums. Neben baulichen Eingriffen, die vorsichtig geplant- und möglichst in Zusammenarbeit mit Fachleuten umgesetzt werden sollten, können „weiche“ Maßnahmen der Wohnraumanpassung problemlos vollzogen werden.
Nehmen Versicherte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI in Anspruch, so werden dadurch Ansprüche auf anderweitige Leistungen nicht ausgeschlossen, wie zum Beispiel der Anspruch auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V sowie für (digitale-) Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI und § 40a SGB XI. In diesen Fällen besteht ebenfalls weiterhin Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gemäß § 40 Abs. 2 SGB XI Versicherte können diesen Leistungsanspruch mithilfe von DocSani digital und unkompliziert jederzeit beantragen.
Gelten Versicherte gemäß der gesetzlichen Pflegeversicherung als pflegebedürftig und werden im häuslichen Umfeld ambulant gepflegt, so kann die Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI , einen Zuschuss gewähren, der bis zu 4.000 Euro beträgt und Anpassungsmaßnahmen umfasst, die einen pflegerischen-, gesundheitlichen-, oder entlastenden Nutzen in der häuslichen Umgebung erzeugen.
Zuschüsse für eine Wohnumfeldverbesserung gelten ab dem ersten Pflegegrad und werden bei der Pflegekasse beantragt.
Besteht Interesse an ein barrierefreies Wohnumfeld, jedoch kein Pflegegrad, der einem zugewiesen wurde und Leistungsansprüche in Bezug auf die wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ermöglicht, so können seitens der KFW-Förderbank bis zu 50.000 Euro als zinsvergünstigter Kredit- oder 6.250Euro, im Rahmen eines Investitionszuschusses, für jede einzelne Wohneinheit zur Verfügung gestellt werden.
Neben den Pflegekassen und Pflegestützpunkten, an die sich Interessenten, Betroffene, Angehörige sowie Nahestehende jederzeit wenden können, bieten viele Bundesländer und einige Kommunen diverse Förderprogramme im Rahmen der Wohnraumanpassung. Hierzu dient die Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) als Möglichkeit, einen Einblick in die Förderprogramme zu erhalten.
Bereichern Sie Ihr Wissen mit unserem Wegweiser Pflege.
Viel Spaß beim durchklicken!
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